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Kann ein Spaziergang eine Demonstration sein?

Kann ein Spaziergang eine Demonstration sein?

  • Eine aktuelle Erklärung aus akutem Anlass, hier von der Kreispolizei Soest – sie ist allgemeingültig für zahlreiche auch von uns berichtete Vorfälle zu verstehen. 

Die Polizei beobachtet landesweit vermehrt das Phänomen der sogenannten „(Montags-)Spaziergänge“, bei denen sich Bürgerinnen und Bürger koordiniert treffen, um gemeinsam spazieren zu gehen.

Dabei ist mal mehr, mal weniger offensichtlich, dass es sich dabei nicht (nur) um privat miteinander bekannte Personen handelt, die beim Spaziergang private Themen besprechen. Vielmehr wird ersichtlich, dass es sich um eine Form des stillen Protests gegen die geltenden oder geplanten Corona-Schutzmaßnahmen handelt.

Aber wann ist ein solcher Spaziergang eine Versammlung?

Versammlungen in Form von Demonstrationen, Kundgebungen oder Aufzügen sind oft für jeden zu erkennen, da eine (z.B. politische) „Botschaft“ durch Sprechchöre oder das Hochhalten von Plakaten deutlich nach außen getragen wird.

Aber auch eine still abgehaltene Mahnwache ist eine Versammlung, wenn – nach außen irgendwie erkennbar – eine öffentliche Meinungsbildung bezweckt wird.

Zwar ist weiterhin jeder Einzelfall zu betrachten und zu bewerten. Die derzeit regelmäßig stattfindenden „Spaziergänge“ sind dabei aber immer mehr im politischen Kontext zu sehen.

Sie werden, da sie immer offensichtlicher koordiniert durchgeführt werden, auch in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt als Zeichen des gemeinsamen Protestes der „Spaziergänger“ in Verbindung mit der Corona-Politik gesehen.

In diesem Zusammenhang befindet sich der Begriff dieser Spaziergänge aktuell im Wandel der Zeit. Es spricht aber immer mehr dafür, dass diese Spaziergänge künftig in der Regel als Versammlungen zu werten sein dürften.

Warum ist das wichtig?

Das Grundgesetz gewährt in Artikel 8 das Recht, sich zu versammeln und so seine Meinung kund zu tun. Doch dieses Recht ist auch an gewisse „Spielregeln“ geknüpft, die im Versammlungsgesetz geregelt sind.

Versammlungen unter freiem Himmel sind danach grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Einladung zu einer Versammlung bei der Kreispolizeibehörde anzumelden, damit – in Kooperation zwischen der Polizei und dem Anmelder – ein für alle Seiten störungsfreier Verlauf geplant und gewährleistet werden kann.

Hierfür ist die Kreispolizeibehörde Soest im Kreisgebiet der richtige Ansprechpartner.

Was passiert eigentlich, wenn ich eine Versammlung unter „freiem Himmel“ nicht anmelde? Wer eine Versammlung organisiert und durchführt, ohne diese bei der Polizei anzumelden, begeht eine Straftat und riskiert demnach eine Anzeige.

Zudem kann die Versammlung vor Ort durch die Polizei aufgelöst oder unter Auflagen gestellt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Internet-Seite der Kreispolizeibehörde Soest unter https://soest.polizei.nrw/artikel/versammlungsrecht-7

Quelle: Pressemitteilung Kreispolizei Soest/Wörtlich übernommen

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