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Kann ein Spaziergang eine Demonstration sein?

Kann ein Spaziergang eine Demonstration sein?

  • Eine aktuelle ErklĂ€rung aus akutem Anlass, hier von der Kreispolizei Soest – sie ist allgemeingĂŒltig fĂŒr zahlreiche auch von uns berichtete VorfĂ€lle zu verstehen. 

Die Polizei beobachtet landesweit vermehrt das PhĂ€nomen der sogenannten „(Montags-)SpaziergĂ€nge“, bei denen sich BĂŒrgerinnen und BĂŒrger koordiniert treffen, um gemeinsam spazieren zu gehen.

Dabei ist mal mehr, mal weniger offensichtlich, dass es sich dabei nicht (nur) um privat miteinander bekannte Personen handelt, die beim Spaziergang private Themen besprechen. Vielmehr wird ersichtlich, dass es sich um eine Form des stillen Protests gegen die geltenden oder geplanten Corona-Schutzmaßnahmen handelt.

Aber wann ist ein solcher Spaziergang eine Versammlung?

Versammlungen in Form von Demonstrationen, Kundgebungen oder AufzĂŒgen sind oft fĂŒr jeden zu erkennen, da eine (z.B. politische) „Botschaft“ durch Sprechchöre oder das Hochhalten von Plakaten deutlich nach außen getragen wird.

Aber auch eine still abgehaltene Mahnwache ist eine Versammlung, wenn – nach außen irgendwie erkennbar – eine öffentliche Meinungsbildung bezweckt wird.

Zwar ist weiterhin jeder Einzelfall zu betrachten und zu bewerten. Die derzeit regelmĂ€ĂŸig stattfindenden „SpaziergĂ€nge“ sind dabei aber immer mehr im politischen Kontext zu sehen.

Sie werden, da sie immer offensichtlicher koordiniert durchgefĂŒhrt werden, auch in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt als Zeichen des gemeinsamen Protestes der „SpaziergĂ€nger“ in Verbindung mit der Corona-Politik gesehen.

In diesem Zusammenhang befindet sich der Begriff dieser SpaziergĂ€nge aktuell im Wandel der Zeit. Es spricht aber immer mehr dafĂŒr, dass diese SpaziergĂ€nge kĂŒnftig in der Regel als Versammlungen zu werten sein dĂŒrften.

Warum ist das wichtig?

Das Grundgesetz gewĂ€hrt in Artikel 8 das Recht, sich zu versammeln und so seine Meinung kund zu tun. Doch dieses Recht ist auch an gewisse „Spielregeln“ geknĂŒpft, die im Versammlungsgesetz geregelt sind.

Versammlungen unter freiem Himmel sind danach grundsĂ€tzlich spĂ€testens 48 Stunden vor Einladung zu einer Versammlung bei der Kreispolizeibehörde anzumelden, damit – in Kooperation zwischen der Polizei und dem Anmelder – ein fĂŒr alle Seiten störungsfreier Verlauf geplant und gewĂ€hrleistet werden kann.

HierfĂŒr ist die Kreispolizeibehörde Soest im Kreisgebiet der richtige Ansprechpartner.

Was passiert eigentlich, wenn ich eine Versammlung unter „freiem Himmel“ nicht anmelde? Wer eine Versammlung organisiert und durchfĂŒhrt, ohne diese bei der Polizei anzumelden, begeht eine Straftat und riskiert demnach eine Anzeige.

Zudem kann die Versammlung vor Ort durch die Polizei aufgelöst oder unter Auflagen gestellt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Internet-Seite der Kreispolizeibehörde Soest unter https://soest.polizei.nrw/artikel/versammlungsrecht-7

Quelle: Pressemitteilung Kreispolizei Soest/Wörtlich ĂŒbernommen

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