Wer Bürgergeld bezieht, bekommt auch die Wohnung inklusive Heizkosten bezahlt. Mit der Reform des Bürgergeldes, welches ab dann „Neue Grundsicherung“ heißt, treten zum 1. Juli Verschärfungen in Kraft, die auch die Wohnung betreffen.
- Nach bisheriger Rechtslage werden die Unterkunftskosten von Bürgergeldempfänger während einer einjährigen Karenzzeit vollständig übernommen.
- Danach folgt ein ca. halbjährliches Verfahren zur Kostensenkung: Der Empfänger der Transferleistung wird angehalten, in eine preiswertere Wohnung umzuziehen oder die Kosten durch Untervermietung zu senken. Die tatsächliche Miete wird währenddessen weiter gezahlt.
- Erst nach Ablauf dieses Verfahrens greift die Mietobergrenze.
- In besonderen Fällen, etwa bei Krankheit oder anderen Härten, wird auch langfristig die volle Miete vom Staat (also vom Steuerzahler) übernommen.
Zum 1. Juli tritt jedoch das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft: Und es enthält eine neue Miethöchstgrenze für den SGB-II- und SGB-XII-Leistungsbereich.
- Mieten werden dann nur noch bis zur Höhe des 1,5-Fachen der bisherigen Mietobergrenze übernommen.
- Ausnahmen in besonderen Härtefällen sind lediglich im ersten Jahr des Hilfebezugs vorgesehen und verlängern sich danach nicht mehr.
- Die Regelung gilt unabhängig davon, ob jemand in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohnungslosenunterkunft lebt.
Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung
Das Gesetz sieht Änderungen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vor. Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen. Anschließend hatte der Bundestag ihn am 5. März 2026 verabschiedet.
Was sich konkret ändern soll – ein Überblick
- Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden.
- Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
- Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist.
- Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
- Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden.
- Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.
- Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht.
- Pflichtverletzung: Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden.
- Meldeversäumnis: Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.
- Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Allerdings soll die Regelung früher angewandt werden.
- Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.
- Die Kosten der Unterkunft sollen unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
- Jobcenter sollen wirksamere Instrumente erhalten, um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen.
Quellen: Bundesregierung, Stadt München

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