Das umstrittene Heizungsgesetz ist am Freitag, 8. September, vom Bundestag mit den Stimmen der Ampelregierung beschlossen worden.
Die Opposition aus CDU/CSU, AfD und LINKE stimmte ausnahmslos dagegen.
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Hier die Kernpunkte.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – so der offizielle Name – tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Es soll, so die Ampel, schrittweise für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich sorgen, der den ausgegebenen Klimazielen bisher noch hinterherhinkt.
Grundsätzlich sollen Heizungen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden.
Unmittelbar ab 2024 gilt das aber erst einmal nur für Neubaugebiete gelten.
Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen – so lange, bis ihre jeweilige Kommune ihre Kommunale Wärmeplanung fertiggestellt hat.
Die Kommunen müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden.
Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Geht eine Gas- oder Ölheizung kaputt, darf sie repariert werden.
Sollte sie irreparabel defekt sein, gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.
Folgende Heizarten sind erlaubt:
- Elektrische Wärmepumpen
- Anschluss an Fernwärmen
- Pellet- und Holzheizungen
- Stromdirektheizungen
- Heizungen auf Basis von Solarthermie
- Hybridheizungen aus erneuerbaren und Gas/Öl.
Das neue Gesetz sieht auch eine Beratungspflicht vor: Sie greift, wenn neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Beratung soll auf Auswirkungen der Wärmeplanung sowie auf Kostenrisiken hinweisen, insbesondere aufgrund steigender CO2-Preise. Qualifiziert dafür sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker.
Vermieter können 10 Prozent der Investitionskosten für den Heizungstausch auf den Mieter umlegen – sofern eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wird.
Zugleich darf sich die Monatsmiete durch eine neue Heizung nicht um mehr als 50 Cent je qm Wohnfläche erhöhen (für eine 60 qm-Wohnung wären das also 30 Euro mehr im Monat.) Kommen jedoch weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, darf die Miete – wie bisher – auch um 2 bis 3 Euro pro qm steigen.
Das Gesetz im Internet: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942
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