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Streit um Kitabeiträge: „Wieso nicht kostenlos? Rheinland-Pfalz bekommt es doch auch hin!“

Streit um Kitabeiträge: „Wieso nicht kostenlos? Rheinland-Pfalz bekommt es doch auch hin!“

Der Zorn vieler Eltern über die geplante Kitabeitragserhöhungen des Kreisjugendamtes Unna schwelt weiter, obgleich das umstrittene Thema erst einmal von der Kreistagssitzung abgesetzt wurde. Bei unseren Leserinnen und Lesern kommt immer wieder die Frage: „Wieso ist der Kitabesuch nicht für alle kostenlos? Rheinland-Pfalz bekommt es doch auch hin!“

Tatsächlich hat die rheinland-pfälzische Landesregierung schon vor über 12 Jahren beschlossen, was SPD und LINKE in NRW bisher vergeblich fordern: kostenlose Kita für alle. Kinder unter 3 Jahren waren bis zum Ende 2021 noch ausgenommen, jetzt werden aber auch die ganz Kleinen in RLP kostenlos betreut.

Wie bekommt die „Ampel“ in RLP das hin?

Die Landesregierung informiert dazu wie folgt.

Beitragsfreiheit

Was ist neu?

Seit 1. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Dabei ist unwesentlich, ob die Kinder einen Kindergarten oder eine Krippe besuchen.

Während für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bei einer Betreuung im Kindergarten schon seit dem 1. August 2010 keine Gebühren mehr gezahlt werden müssen, waren die Zweijährigen in Krippen grundsätzlich noch beitragspflichtig, auch wenn vielerorts von den Jugendämtern bereits eine Gleichbehandlung mit finanzieller Unterstützung des Landes vorgenommen wurde. Das Kita-Zukunftsgesetz weitet die Beitragsfreiheit auf alle Zweijährigen aus – unabhängig davon, in welcher Angebotsform sie betreut werden.

Welches Ziel wird damit verfolgt?

Die Beitragsfreiheit entlastet junge Familien finanziell – so haben sie am Ende des Monats mehr Geld übrig. Zum anderen fördert sie die Chancengleichheit aller Kinder.

Denn unabhängig von ihrer sozialen Herkunft steht allen Kindern der Weg in die Kindertageseinrichtungen offen.

Hohe Gebühren hingegen können gerade Eltern, die nur wenig Einkommen haben, davon abhalten, ihre Kinder in eine Kita zu schicken.

Niemand muss vorzeigen, welches Einkommen er hat – das ist Gleichbehandlung und Zugang zu Bildung ohne Hürden und Scham. Damit garantiert die Beitragsfreiheit auch den Zugang zu guter frühkindlicher Bildung für alle. Das ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass hier der erste Schritt zu dem späteren Bildungsweg der Kinder gegangen wird.

Rund 88,6 Prozent der Kinder im Alter von zwei Jahren besuchen bis zum Schuleintritt eine Kita, im letzten Jahr vor Schulbeginn sind es sogar 97,5 Prozent (Stand 1.3.2019).

Was kostet die Beitragsfreiheit Land und Kommunen?

Grundsätzlich sind die Kommunen für die Kindertagesbetreuung zuständig. Da sich das Land aber dafür entschieden hat, die Beitragsfreiheit einzuführen, erstattet es den Kommunen die Einnahmeausfälle.

2020 waren im Haushalt 145 Mio. Euro für die Beitragsfreiheit vorgesehen. Insgesamt unterstützt das Land die Kommunen bei der Kindertagesbetreuung jährlich mit über 730 Mio. Euro.

Eine Summe, die sich mit dem vollständigen Inkrafttreten des Kita-Zukunftsgesetzes noch einmal erhöhen, und zwar um rund 80 Mio. Euro pro Jahr. Diese sind für die Verbesserungen vorgesehen, die sich aus dem Gesetz ergeben, für zusätzliche Steigerungen für Tarifverbesserungen bei der Bezahlung der Beschäftigten und für Steigerungen durch mehr Plätze oder die Ausweitung von Öffnungs- und Betreuungszeiten. Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Pflicht, Bildung jedoch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Welche Kosten entstehen für Eltern noch, wenn ihre Kinder Kindertageseinrichtungen besuchen?

Für Kinder unter zwei Jahren sowie für Hortkinder können Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus entstehen Eltern Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder.

Warum ist die Kindertagespflege nicht beitragsfrei? 

Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren. Sie liegt in Rheinland-Pfalz auf Grundlage der §§ 22, 23,43 SGB VIII sowie § 6 KitaG Rheinland-Pfalz in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt der örtlich zuständigen Jugendämter. Sie ist eine sehr familiennahe und zeitlich flexible Betreuungsform und somit besonders attraktiv für Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch ihre Arbeitszeiten eine zeitlich besonders flexible Kinderbetreuung benötigen. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Rheinland-Pfalz setzt bewusst einen Schwerpunkt auf die institutionelle Betreuung in Kindertagesstätten und gewährt dort Beitragsfreiheit. Das ist eine politische Entscheidung, die daraus resultiert, dass die Betreuungsangebote faktisch sehr unterschiedlich sind:

  • Der institutionellen Betreuung mit großer Bedeutung für das Gemeinwesen und den Sozialraum steht mit der Kindertagespflege eine sehr familiennahe Betreuungsform gegenüber.
  • In der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten sind bezüglich der beruflichen Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte deutlich höhere Anforderungen festgelegt.
  • In der institutionellen Kindertagesbetreuung arbeiten Fachkräfte im Team auf der Grundlage einer Konzeption und geltender Qualitätsstandards unter Verantwortung eines Einrichtungsträgers. Eine Reflexion und Evaluation der Arbeit können in diesem Rahmen gut realisiert werden. Es gibt organisatorische und administrative Strukturen, die z. B. Vertretungsregelungen erleichtern.
  • Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Unmittelbare Gestaltungs- und Eingriffsmöglichkeiten seitens des Landes sind im Unterschied zur institutionellen Kindertagesbetreuung deutlich eingeschränkt.
  • Es bleibt den Jugendämtern unbenommen, Eltern bei diesen Beiträgen zu entlasten.

Vor diesem Hintergrund erhält das neue Kita-Gesetz die klare Abgrenzung zwischen Kindertagespflege und institutioneller Betreuung aufrecht und erweitert die Beitragsbefreiung nicht auf die Kindertagespflege.

(Stand: April 2021)

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