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Trunkenheitsfahrt im Krankenfahrstuhl durch Lippstadt mit Sixpack Bier im Gepäck

Trunkenheitsfahrt im Krankenfahrstuhl durch Lippstadt mit Sixpack Bier im Gepäck

Einen nicht alltäglichen Trunkenheitsfahrer zog am  Dienstagabend eine Polizeistreife in Lippstadt aus dem Verkehr:

Gegen 19.45 Uhr fiel den Beamten ein Mann in einem motorisierten Krankenfahrstuhl auf. Er fuhr auf einer Straße in Lippstadt entlang mit einem Sixpack Bier im Gepäck.

Bei der Kontrolle des 27-Jährigen schlug den Polizisten eine vernehmliche Alkoholfahne entgegen.

Ein Alkoholtest ergab einen Wert von über 1,4 Promille. Die Fahrt war zu Ende, dem jungen Mann wurde Krankenhaus eine Blutprobe entnommen. Ihn erwartet nun eine Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Quelle Kreispolizei Soest

Betrunken im Rollstuhl: Rechtliche Konsequenzen

Wenn man betrunken ein Fahrzeug lenkt, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Inwiefern Rollstuhlfahrer von den geltenden Bestimmungen betroffen sind, kann von Gerichten unterschiedlich interpretiert werden.

Manche Gerichte legen für E-Rollstuhlfahrer die Grenze fest, die auch für Radfahrer gilt, andere legen die Grenze von 1,1 Promille fest, mit der Begründung ein Rad könne höchstens umfallen, während ein E-Rollstuhl mehr als einen Unfall verursachen können, wenn der Fahrer ihn (aufgrund von Trunkenheit) nicht mehr unter Kontrolle hätte. Stiftung Warentest schreibt hierzu:

„Auch für Rollstuhlfahrer gibt es eine Promillegrenze. Deshalb brummte das Oberlandesgericht Nürnberg (2011) einem Mann 1.500 Euro Geldstrafe auf, der nur mal eben auf dem Radweg zur nächsten Tankstelle fuhr. Obwohl er keinerlei Fahrfehler machte, wurde er von der Polizei gestoppt. Ein Alkoholtest ergab 1,25 Promille. Damit lag er über der Grenze von 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit. Sein Argument, für Radfahrer gelte dies erst ab 1,6 Promille, half ihm nicht. Zwar sei der Rollstuhl standsicherer, aber breiter, massiver und wegen der Motorkraft unfallträchtiger als ein Fahrrad, so das Gericht (Az. 2 St OLG Ss 230/10).

Hingegen hat das Amtsgericht Löbau (2008) bei einem Elektro-Rollstuhl mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit auf die 1,6-Promille-Grenze entschieden. Weil der Fahrer aber darüber lag, bekam er sogar ein dreimonatiges Fahrverbot. Er musste auf handbetriebenen Ersatz umsteigen.“ Dies war natürlich nur möglich, weil der Mann auch in einem manuellen Rollstuhl mobil war. Weniger schnell und weniger komfortabel zwar, aber Mobilität war trotzdem gegeben. Bei Menschen, die für ihre Mobilität auf den E-Rollstuhl angewiesen sind, wäre ein Fahrverbot nicht zumutbar.

Die besprochenen Urteile beziehen sich ausschließlich auf Elektrorollstuhlfahrer.

Quelle: https://www.der-querschnitt.de/

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