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Kreis Unna will Kitagebühren erhöhen: 1. Geschwisterkind nicht mehr frei – Neue Einkommensstufen

Kreis Unna will Kitagebühren erhöhen: 1. Geschwisterkind nicht mehr frei – Neue Einkommensstufen

Kita - Symbolbild, Quelle Pixabay

Seit 10 Jahren sind die Beträge unverändert. Zum kommenden Kita-Jahr ab August 2023 will der Kreis Unna die Elternbeiträge für Kitas und Tagespflege spürbar erhöhen. 

Das Kreisjugendamt ist für Fröndenberg, Holzwickede und Bönen zuständig.

Damit einher geht eine Änderung der Einkommensstufen. Eltern mit einem 6-stelligen Jahreseinkommen werden höher belastet. Und: Für das erste Geschwisterkind fällt künftig ein Viertel der regulären Gebühr an. Erst das dritte Kind ist frei.

Auf dem Hintergrund der gesetzlichen Veränderungen in den letzten Jahren – Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sei es „dringend geboten, die Satzung zu überarbeiten“, heißt es in der Vorlage des Kreises für den Jugendhilfeausschuss am morgigen Dienstag, 14. März.

„In diesem Zusammenhang sind auch die seit 2013 unveränderten Elternbeiträge anzupassen.“

Bei der Anpassung der Beiträge ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex betrachtet worden. Dieser ist im Zeitraum von 2013 bis 2021 (Anstieg von 2021 zu 2022 8,6 Indikatorpunkte bleiben unberücksichtigt) um insgesamt 10,6 Indikatorpunkte gestiegen. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 10%.

Als Grundlage zur einmaligen Beitragsanpassung zum 01.08.2023 wurde die aktuelle Elternbeitragstabelle genommen.

Die bestehenden Werte wurden daher um 10 % erhöht und den neuen Einkommensstufen angepasst. Die Einkommensstufen wurden verändert.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wurde die erste Einkommensstufe auf 20.000 Euro angehoben, da aktuell der Personenkreis, der in diese Einkommensstufe fällt, einen Erlass der Elternbeiträge erhält, da das Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Satz fällt.

Durch die neue Stufenstruktur sowie eine Ausweitung der Stufen im Einkommen über 100.000 Euro wird der Mittelstand entlastet und die höheren Einkommensgruppen höher belastet.

Bislang enden die Einkommensstufen bei 100.000 Euro, jedoch finden sich in dieser Einkommensstufe eine hohe Zahl an Beitragszahlern. Die Einführung von weiteren Beitragsstufen ist daher sinnvoll.

Eine jährliche Erhöhung der Elternbeiträge ist angedacht, um eine stetige, aber moderate Beitragsanpassung zu gewährleisten, ohne eine neue Satzung erlassen zu müssen.

Als maßgebliches Einkommen zählt das gesamte Jahreseinkommen (brutto) plus steuerfreie Einkünfte plus Unterhaltsleistungen für Kinder. Freibeträge sind das Elterngeld nach BEEG § 10 Abs. 1 und 3, Werbungskosten, Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind. Berücksichtigt als Freibeträge werden ferner die Kinderbetreuungskosten und Unterhaltszahlungen  für Kinder außerhalb des eigenen Hausstandes.

Die finanziellen Auswirkungen der angepassten Beiträge lassen sich derzeit monetär nur bei der geplanten Erhöhung von 10 % beziffern. Hier ist mit einer Ertragserhöhung von jährlich ca. 103.000 Euro zu rechnen. Mehreinnahmen sind aber … durch die Veränderung der Einkommensstufen im Bereich über 100.000 Euro, der neuen Unterscheidung der Altersgruppen von U2/Ü2 auf U3/Ü3 und Gleichstellung Elternbeiträge von Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegen zu erwarten.

Geschwisterkinder:

Nimmt mehr als ein Kind derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig Betreuung in einer Kita oder Tagespflege in Anspruch, so ist für das zweite Kind ein Elternbeitrag in Höhe von 25 % … zu entrichten. Ab dem dritten Kind entfällt der Beitrag.

Die monetären Auswirkungen sind derzeit nicht zu beziffern, da eine Übersicht von Geschwisterkindern, die ggf. zur Berechnung herangezogen werden können, nicht abrufbar ist. Die gelebte Praxis in den übrigen
Kommunen im Kreis Unna zeigt einen überwiegenden Verzicht auf die Festsetzung von Geschwisterkindern (Ausnahme: Werne). Die Beitragsfestsetzung von Geschwisterkindern in der Offenen Ganztagsschule
(OGS) ist hier nicht inkludiert.

Vor dem Hintergrund der aktuell eingetretenen prekären Situation der öffentlichen Haushalte müssen jedoch Potenziale für Mehrerträge geprüft werden, um die Haushalte der umlageverpflichteten Kommunen zu entlasten.

Die Beitragsfreiheit für die letzten beiden Besuchsjahre einer Kinderbetreuungseinrichtung ergibt sich aus §50 KiBiz und ist daher rechtlich vorgegeben.

Die neue Satzung soll zum 01.08.2023 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch die Einführung eines neuen digitalen Abrechnungsprogramms, da eine Umstellung im alten Abrechnungsprogramm nicht mehr möglich sein wird.

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