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Steuererleichterungen ab 2023 – etwa fürs Home Office und kleine Photovoltaik-Anlagen

Steuererleichterungen ab 2023 – etwa fürs Home Office und kleine Photovoltaik-Anlagen

Im neuen Jahr treten eine Reihe Steuererleichterungen in Kraft, auf die u. a. NRW gedrängt hatte. So soll die steuerliche Anerkennung von Home Office-Tätigkeiten oder für Kauf und Betrieb kleinerer Solaranlagen erleichtert werden.

NRW-Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk:

 „Es ist einiges umgesetzt worden, was der Bevölkerung in dieser Zeit steigender Kosten hilft.“

So werden die Regelungen zur sogenannten „Home Office-Pauschale“ für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vereinfacht und verbessert.

  • Bürger, die ganz überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig sind, können künftig ohne Nachweis pauschal 1.260 Euro jährlich steuerlich geltend machen.
  • Liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer oder wird das Home Office z. B. in einer Arbeitsecke in der häuslichen Wohnung ausgeübt, können pauschal 6 Euro pro Kalendertag (max. 1.260 Euro im Jahr) angegeben werden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag werden erhöht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro, der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagungen beziehungsweise von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden aus Vereinfachungsgründen prozentual erhöht.

Für kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) auf Wohn- oder sonstigen Gebäuden sieht das Jahressteuergesetz 2022 Befreiungen sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer bereits ab dem Veranlagungs- beziehungweise Erhebungszeitraum 2022 vor. Für die Umsatzsteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein „Nullsteuersatz“ eingeführt, der die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrifft. So soll der bürokratische Aufwand für  Betreiber, die ansonsten nicht unternehmerisch tätig sind, deutlich minimiert werden.

Finanzielle Erleichterungen gibt es auch für Gebäudebesitzer: Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 3 Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es 2 Prozent.

Quelle Land NRW

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