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„Gendern, nein Danke“: FDP Schwerte will *-freie Stadtkommunikation – Berufung aufs Verfassungsgericht

„Gendern, nein Danke“: FDP Schwerte will *-freie Stadtkommunikation – Berufung aufs Verfassungsgericht

„Gendern? Nein danke!“

Dass unsere Redaktion die Gendersprache mit ihren Sternchen, Unterstrichen und Doppelpunkten ablehnt, dürfte bekannt sein – unsere Partnerredaktion Rundblick Unna hat es HIER ausführlich erläutert, wir schließen uns mit jedem Wort an. 

Die FDP Schwerte hat für den Stadtrat einen Antrag gestellt „mit dem Ziel, die Kommunikation im Rathaus und vom Rathaus nach außen einfach und sprachlich korrekt zu gestalten.“

In der Begründung heißt es:

„In den letzten Jahren gab es aus der linken Szene heraus die Bestrebung, vermeintliche Gleichberechtigung über das Einführen von sprachlichen Regeln und Veränderungen herbeizuführen.

Dieses bis heute nicht klar systematisierte „#Gendern“ baut zu einem großen Teil auf Missverständnissen der deutschen Sprache auf und ist in sich grammatikalisch unlogisch, sowie meist akustisch unschön ausgestaltet.

Da man durch eine Vielzahl von Umfragen mittlerweile weiß, dass ein Großteil der Bevölkerung diese ideologischen Sprachveränderungen für unsinnig hält und nicht benutzt, sollte sich auch die Politik nicht verbiegen lassen.

Zuletzt hat sogar das Verfassungsgericht festgestellt, dass durch die Verwendung des generischen Maskulinums keine sprachliche Diskriminierung geschieht.

Das Handeln politischer Akteure und Ämter sollte sich immer an der Lebensrealität der Bürger orientieren und die Probleme und Projekte von spürbarer Relevanz im Fokus haben.

Es steht jedem frei, privat den Versuch zu unternehmen, durch Sternchen, Bindestriche, Unterstriche oder grammatikalische Fehler mehr Leute anzusprechen als zuvor.

Von staatlicher Stelle allerdings sollten dergleichen Experimente erst dann unternommen werden, wenn sie sprachlich eindeutig gelöst sind und Akzeptanz bei allen Bürgerinnen und Bürgern finden.

Antrag im Original: https://www.fdp-schwerte.de/antrag-im-hpga-klare-kommunikation-im-und-vom-rathaus

Das sagt das Verfassungsgericht:

Verfassungsbeschwerde gerichtet auf geschlechtergerechte Sprache in Formularen unzulässig

Pressemitteilung Nr. 54/2020 vom 1. Juli 2020

Beschluss vom 26. Mai 2020
1 BvR 1074/18

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.

Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt.

Die Beschwerdeführerin verhält sich in keiner Weise zu dem vom Bundesgerichtshof angeführten und seine Entscheidung selbständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet

. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genügt die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander.

Damit war auch dies vom Bundesverfassungsgericht in der Sache nicht zu prüfen.

 

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