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Hundeleine im Naturschutzgebiet Pflicht – „RĂŒcksicht auf Tiere und Pflanzen nehmen!“

Hundeleine im Naturschutzgebiet Pflicht – „RĂŒcksicht auf Tiere und Pflanzen nehmen!“

Freilaufende Hunde - Foto: Kreis Soest

Höchster Schutz fĂŒr Tiere und Pflanzen: Das gilt in Naturschutzgebieten, damit LebensrĂ€ume fĂŒr bedrohte Arten erhalten bleiben.

Das Betreten ist nur auf befestigten oder gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Außerdem mĂŒssen Hunde immer an die Leine.

Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest hin.

Lange SpaziergÀnge in der Natur sind gesund und in diesen Tagen ein willkommener Ausgleich.

„Allerdings ist in den vergangenen Wochen nicht nur eine hohe Frequenz an Menschen in der Natur zu beobachten, es wurden auch gehĂ€uft hitzige Diskussionen aufgrund freilaufender Hunde gemeldet“,

erklĂ€rt Ulrich Kowatz aus der Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Soest. Daher ruft die Behörde zu mehr Besonnenheit und zu RĂŒcksicht auf die heimische
Tierwelt auf.

Und das nicht ohne Grund:

„Der ganzjĂ€hrige Schutz ist wichtig, um insbesondere in den Naturschutzgebieten allen Wildtieren die dringend nötigen Ruhe- und FortpflanzungsstĂ€tten zu erhalten. Sie sind durch am Boden jagende RĂ€uber wie zum Beispiel FĂŒchse oder WaschbĂ€ren und durch FlĂ€chenverluste selten geworden. Niemand sollte deshalb seinen Hund auf Feldern und Wiesen stöbern, spielen oder laufen lassen.“

Beschilderung eines Naturschutzgebietes. – Foto Kreis Soest

Auch die Vegetation wird beeintrÀchtigt: Durch frei herumlaufende Hunde und
deren Ausscheidungen können auch unerwĂŒnschte NĂ€hrstoffe in sonst eher
nĂ€hrstoffarme und dadurch besonders wertvolle und schĂŒtzenswerte LebensrĂ€ume
gelangen und diese dadurch schÀdigen. Bei zuviel NÀhrstoffen können z.B.
Orchideen nicht mehr wachsen, sehr wohl aber Brennnesseln, welche die anderen
Arten ĂŒberwachsen und verdrĂ€ngen.

Ein weiteres Problem tritt dann ĂŒbrigens bei der Mahd von GrĂŒnland als
Futterpflanze fĂŒr Nutztiere auf: Bei Kot im Heu oder in der Silage ist das
Futter verunreinigt und kann nicht verfĂŒttert werden; ein großes Ärgernis fĂŒr
Landwirt und Rind.

„Deshalb gilt die eindringliche Bitte, auch in diesen turbulenten Zeiten ein
vernĂŒnftiges Miteinander zu pflegen und Hunde grundsĂ€tzlich nicht in Natur- und
Vogelschutzgebieten frei laufen zu lassen“, unterstreicht Ulrich Kowatz.

Die Untere Naturschutzbehörde kann nachvollziehen, dass die gesetzliche
Anleinpflicht und damit verbunden mögliche Geldbußen als EinschrĂ€nkung fĂŒr
Hundehalter und Hunde empfunden werden. Diese Regelungen helfen jedoch,
wenigstens in den Naturschutzgebieten Störungen zu vermindern.

 In Vogelschutzgebieten gilt ĂŒbrigens ebenfalls eine Leinenpflicht – allerdings
nicht ganzjÀhrig, sondern nur in der Brutzeit zwischen 1. MÀrz und 31. Juli.

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