Höchster Schutz für Tiere und Pflanzen: Das gilt in Naturschutzgebieten, damit Lebensräume für bedrohte Arten erhalten bleiben.
Das Betreten ist nur auf befestigten oder gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Außerdem müssen Hunde immer an die Leine.
Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Soest hin.
Lange Spaziergänge in der Natur sind gesund und in diesen Tagen ein willkommener Ausgleich.
„Allerdings ist in den vergangenen Wochen nicht nur eine hohe Frequenz an Menschen in der Natur zu beobachten, es wurden auch gehäuft hitzige Diskussionen aufgrund freilaufender Hunde gemeldet“,
erklärt Ulrich Kowatz aus der Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Soest. Daher ruft die Behörde zu mehr Besonnenheit und zu Rücksicht auf die heimische
Tierwelt auf.
Und das nicht ohne Grund:
„Der ganzjährige Schutz ist wichtig, um insbesondere in den Naturschutzgebieten allen Wildtieren die dringend nötigen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten zu erhalten. Sie sind durch am Boden jagende Räuber wie zum Beispiel Füchse oder Waschbären und durch Flächenverluste selten geworden. Niemand sollte deshalb seinen Hund auf Feldern und Wiesen stöbern, spielen oder laufen lassen.“
Auch die Vegetation wird beeinträchtigt: Durch frei herumlaufende Hunde und
deren Ausscheidungen können auch unerwünschte Nährstoffe in sonst eher
nährstoffarme und dadurch besonders wertvolle und schützenswerte Lebensräume
gelangen und diese dadurch schädigen. Bei zuviel Nährstoffen können z.B.
Orchideen nicht mehr wachsen, sehr wohl aber Brennnesseln, welche die anderen
Arten überwachsen und verdrängen.
Ein weiteres Problem tritt dann übrigens bei der Mahd von Grünland als
Futterpflanze für Nutztiere auf: Bei Kot im Heu oder in der Silage ist das
Futter verunreinigt und kann nicht verfüttert werden; ein großes Ärgernis für
Landwirt und Rind.
„Deshalb gilt die eindringliche Bitte, auch in diesen turbulenten Zeiten ein
vernünftiges Miteinander zu pflegen und Hunde grundsätzlich nicht in Natur- und
Vogelschutzgebieten frei laufen zu lassen“, unterstreicht Ulrich Kowatz.
Die Untere Naturschutzbehörde kann nachvollziehen, dass die gesetzliche
Anleinpflicht und damit verbunden mögliche Geldbußen als Einschränkung für
Hundehalter und Hunde empfunden werden. Diese Regelungen helfen jedoch,
wenigstens in den Naturschutzgebieten Störungen zu vermindern.
In Vogelschutzgebieten gilt übrigens ebenfalls eine Leinenpflicht – allerdings
nicht ganzjährig, sondern nur in der Brutzeit zwischen 1. März und 31. Juli.
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