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Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. 3. auch für Handwerker, Dienstleister etc. – Tätigkeits- und Betretungsverbote möglich

Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. 3. auch für Handwerker, Dienstleister etc. – Tätigkeits- und Betretungsverbote möglich

Mitte März tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Daran erinnert wenige Tage zuvor die Kreisverwaltung Soest.

Betroffen von der verpflichtenden Impfung sind alle Personen, die in den medizinischen Einrichtungen oder Pflegeeinrichtungen tätig sind.

„Die Nachweispflicht gilt nicht nur für die Beschäftigten, sondern auch für Externe wie Handwerker, Dienstleister, Ehrenamtliche und viele mehr“,

unterstreicht der Kreis Soest.

Das Kreisgesundheitsamt hat eine Internetseiteeingerichtet, auf der alle Infos gebündelt zu finden sind.

Am 15. März wird es ernst. Bis dahin müssen viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinischen und pflegerischen Bereich ihren Impfnachweis beim Chef oder der Chefin vorlegen.

Die Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt zu melden, wenn Nachweise fehlen oder Zweifel an der Echtheit bestehen. Anschließend ist das Gesundheitsamt am Zug: „Wir müssen uns bis zum 15. Juni einen Gesamtüberblick über die konkrete Situation vor Ort verschaffen, ggf. ärztliche Untersuchungen anordnen und Meldefristen gewähren“, erklärt Amtsarzt Hansjörg Schulze aus der Stabsstelle ärztliche Aufgaben im Kreisgesundheitsamt. „So sieht es das Gesetz vor.“

Wenn dann immer noch keine Nachweise erbracht sind, können Tätigkeits- und/oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.

Das Gesundheitsamt informiert auf der Internetseite des Kreises Soest alle Einrichtungen über den zeitlichen Fahrplan. In Kürze können die Einrichtungs- oder Unternehmensleitungen über ein Meldeportal des Kreises Soest mitteilen, ob ihnen bereits alle erforderlichen Nachweise vorliegen.

Das Land NRW plant einen entsprechenden Meldeweg über ein Online-Portal und hat angekündigt, dass dafür ein Elster-Zertifikat benötigt wird.

Elster wird eigentlich zur Übermittlung von Steuererklärungen genutzt. Das Land NRW will diesen Weg nutzen, weil es davon ausgeht, dass die meisten Unternehmen bereits über ein Elster-Zertifikat verfügen. Damit sollen – so der Plan des Landes – sich die Einrichtungen bei einem Portal anmelden können. Wer der Meldepflicht unterliegt und noch kein Elster-Zertifikat besitzt, sollte rechtzeitig ein Zertifikat unter www.elster.de beantragen, da ein Teil der Zugangsdaten per Post verschickt wird – darauf weist das Gesundheitsamt des Kreises Unna hin.

Keine Unterlagen einsenden
Weiter gilt die Bitte aus dem Gesundheitsamt, noch keine Unterlagen zuzusenden. Eingeschickte Unterlagen können nicht verarbeitet werden. Besonders sensible Daten

Quelle Kreis Soest.de

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