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2G-Plus kurbelt Nachfrage nach Coronatests an – Warteschlangen – Getestet wird auch an Silvester

2G-Plus kurbelt Nachfrage nach Coronatests an – Warteschlangen – Getestet wird auch an Silvester

Seit Dienstag dieser Wochen (28. Dezember) gilt in NRW für den gesamten Innensportbereich, Wellness, Hallenbäder u. ä. die verschärfte 2G-plus-Regel: Auch mehrfach Geimpfte und Genesene müssen als Zutrittsvoraussetzung einen tagesaktuellen negativen Coronaschnelltest vorweisen.

In der Fitnessbranche sorgt das für Frust, wir berichteten HIER.

Das sorgte teils für lange Warteschlangen vor den Testzentren und Teststellen. In vielen Stadtteilen oder kleineren Kommunen sind die Apotheken vor Ort die ersten und zuweilen auch einzigen Anlaufstellen für die sogenannten Bürgertestungen.

Die meisten arbeiten mit vorheriger Terminabstimmung, so etwa die Markt-Apotheke in Fröndenberg. Ein Schnelltest dauert dort einige Minuten, das Ergebnis bekommen die Getesteten binnen einer halben bis einer Stunde aufs Handy übermittelt.

Alle registrierten Teststellen im Kreis Unna sind unter DIESEM LINK zu finden.

Was bedeutet 2G-plus?

Das Land NRW hat einige Fragen und Antworten zur neuen Coronaschutzverordnung zusammengestellt und geht dabei auch auf 2G-plus ein.

Die 2G-plus-Regel bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt haben und diese zusätzlich ein negatives Testergebnis nachweisen müssen. Dies kann in Form eines Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.

Die 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellem, negativem Coronatest) gilt unter anderem für:

  • die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen, Fitnessstudios etc.) – Ausnahmen gelten unter anderem für den Profisport;
  • die Nutzung von Hallenschwimmbädern und Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios etc.);
  • das gemeinsame Singen von Chormitgliedern;
  • Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen (Maßstab: Mitsingen/Schunkeln/Tanzen);
  • Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz (z.B. Hochzeiten);
  • sexuelle Dienstleistungen.

Der Test – ein Schnelltest reicht aus – darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Die Regelungen gelten auch für Personen, die bereits „geboostert“ worden sind, also bereits ihre dritte Impfung erhalten haben.

 

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