Die strittige 2G-Regel im Einzelhandel ist in einem ersten Bundesland gekippt worden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in LĂŒneburg hat die Regel vorlĂ€ufig auĂer Vollzug gesetzt.
Die MaĂnahme sei nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag (16. 12.) laut einer Pressemitteilung.
Beim OVG fĂŒr NRW in MĂŒnster sind ebenfalls mehrere Klagen anhĂ€ngig. Eine davon hat Woolworth eingereicht, wir berichteten HIER.Â
Das Gericht in Niedersachsen begrĂŒndete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Ăbertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen RĂ€umen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. AuĂerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner SchutzmaĂnahmen zu erhöhen.
In seiner ausfĂŒhrlichen BegrĂŒndung schreibt das Gericht:
VorlĂ€ufige AuĂervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel
Der 13. Senat des NiedersĂ€chsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der NiedersĂ€chsischen Verordnung ĂŒber infektionsprĂ€ventive SchutzmaĂnahmen zur EindĂ€mmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geĂ€ndert durch Verordnung zur Ănderung der NiedersĂ€chsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorlĂ€ufig auĂer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts fĂŒr Kunden an, die weder ĂŒber einen Impfnachweis noch ĂŒber einen Genesenennachweis verfĂŒgen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).
Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die …. Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die InfektionsschutzmaĂnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt.
- Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige SchutzmaĂnahme.
- Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert.
- Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit ĂŒberwiegende Teil tĂ€glicher Kundenkontakte statt.
- Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlÀssliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsÀchlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten.
- Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wĂ€re, um die Zielgenauigkeit der SchutzmaĂnahmen zu erhöhen.
Eine schlichte Ăbertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen RĂ€umen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) drĂ€nge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf.
Letzteres erscheine jedenfalls regelmĂ€Ăig durch eine kĂŒrzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche AktivitĂ€ten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.
Nach neueren Erkenntnissen dĂŒrften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt – das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlĂ€ssigt werden könne.
Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst fĂŒr die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag.
Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein fĂŒr das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. DemgegenĂŒber stĂŒnden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der InfektionsschutzmaĂnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete – bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen prĂ€sentierten aktuellen Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.
Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dĂŒrfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche GrĂŒnde dafĂŒr, dass beispielsweise zwar GartenmarktgĂŒter, GĂŒter des Blumenhandels einschlieĂlich der GĂŒter des gĂ€rtnerischen Facheinzelhandels und GĂŒter zur Reparatur und Instandhaltung von ElektronikgerĂ€ten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen „GĂŒtern des tĂ€glichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezĂ€hlt wĂŒrden, aber BaumĂ€rkte uneingeschrĂ€nkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.
Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorlĂ€ufigen AuĂervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstĂŒnden, seien nicht gegeben. Unter BerĂŒcksichtigung der in den zurĂŒckliegenden Corona-Verordnungen getroffenen InfektionsschutzmaĂnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der PandemiebekĂ€mpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maĂgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der LĂ€nder am 2. Dezember 2021.
Die AuĂervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugĂ€nglichen Rechtsprechungsdatenbank der NiedersĂ€chsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Ăbersendung des Beschlusses abzusehen.
Kommentare
Das ist nicht das Einzige, was das OvG in LĂŒneburg, bei uns in Niedersachsen gekippt hat. Auch das neue Verbot, dass ungeimpfte Menschen keine körpernahen Dienstleistungen mehr in Anspruch nehmen dĂŒrfen (2G bei Friseure etc.) ist vom selben Gericht auĂer Kraft gesetzt worden. Herr Weil meint ein Alleingang fĂŒr unser Bundesland starten zu können und scheint komplett im Corona Rausch zu sein. Wenn ihr mich fragt, ist dieser Mann geistig nicht mehr normal. Der gehört unverzĂŒglich abgesetzt.
[…] Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte anders entschieden – dort wurde die 2G-Regel im Einzelhandel wenige Tage nach Inkrafttreten wieder gekippt. HIER. […]