HomeLand NRWKinder

Freude, Erleichterung, Sorge, Kritik: Ab heute darf die Maske im Unterricht fallen

Freude, Erleichterung, Sorge, Kritik: Ab heute darf die Maske im Unterricht fallen

Wer möchte, darf sie weiter tragen. Doch am festen Platz im Klassenzimmer ist die Maske ab dem heutigen Dienstag, 2. November, in allen nordrhein-westfĂ€lischen Schulen kein „Muss“ mehr.

Die Maskenpflicht auf den Schulfluren, auf dem Weg in die Pause etc. besteht weiterhin. Doch sobald die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler an ihrem Platz in der Klasse sitzen, dĂŒrfen sie den Mund-Nasenschutz nun abnehmen.

Das Schulministerium NRW hat dies in seiner aktuellen Schulmail bestĂ€tigt. Darin heißt es:

„Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz fĂŒr die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pĂ€dagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.“

Der Verzicht auf die Maskenpflicht zu diesem Zeitpunkt ist unter Eltern- und LehrerverbÀnden und JugendÀrzten umstritten. Doch:

Keine Schule darf sich ihre eigenen Regeln machen. Die Schulleitung kann der Schulgemeinschaft empfehlen, weiterhin auch am Platz die Maske zu tragen, da die Neuinfektionszahlen bekanntlich landes- wie bundesweit ansteigen. Doch eine Verpflichtung darf daraus nicht erwachsen, weder fĂŒr die Kinder und Jugendlichen noch fĂŒr die LehrkrĂ€fte. Will ein SchĂŒler weiter freiwillig  Mund-Nasenschutz tragen, darf er dies natĂŒrlich tun. Doch er darf eben nicht dazu gezwungen werden, weder von der Schulleitung noch von einer Lehrerin oder einem Lehrer.

In seiner Schulmail fĂŒhrt das Minsterium dazu aus: 

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 fĂŒr SchĂŒlerinnen und SchĂŒler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler in Klassen- oder KursrĂ€umen auf festen SitzplĂ€tzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfĂ€llt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, fĂŒr die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei EinzelaktivitĂ€ten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulĂ€ssig.
  • Befinden sich die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im SchulgebĂ€ude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
  • FĂŒr LehrkrĂ€fte, BetreuungskrĂ€fte und sonstiges Personal entfĂ€llt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • FĂŒr das schulische Personal entfĂ€llt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • FĂŒr die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin fĂŒr alle Personen keine Maskenpflicht.

Das Ministerium fĂŒr Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die QuarantĂ€neentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die QuarantĂ€ne von SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschrĂ€nken. VollstĂ€ndig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der QuarantĂ€neanordnung weiterhin ausgenommen.

Das Ministerium fĂŒr Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die GesundheitsĂ€mter zu versenden. Wir werden Sie ĂŒber den weiteren Inhalt zu Beginn der nĂ€chsten Woche entsprechend informieren.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die QuarantĂ€ne der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler frĂŒhestens am fĂŒnften Tag der QuarantĂ€ne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler sofort wieder am Unterricht teil.

Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeĂŒbten und bewĂ€hrten Schutzmaßnahmen wie LĂŒften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwĂ€ndigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.“

Quelle Land NRW

Kommentare

WORDPRESS: 0