Das Land NRW Àndert mit Wirkung ab Dienstag, 19. Oktober, wieder seine Coronaschutzverordnung ab.
So darf in folgenden Situationen ab sofort auf die Maske verzichtet werden:
- In Clubs, Diskotheken, vergleichbaren Einrichtungen sowie bei privaten und öffentlichen Tanzveranstaltungen, sofern der Zutritt nur immunisierten und aktuell negativ Getesteten gestattet ist;
- bei VerkaufsgesprÀchen in HandelsgeschÀften mit 3G-Regel und unter Wahrung des Mindestabstands von 1,50 Metern.
- AuĂerdem sollen Arbeitgeber, sofern sie ĂŒber den vollen Impfschutz oder die Genesung von Arbeitnehmern wissen, diesen die arbeitsschutzrechtlich möglichen Erleichterungen gewĂ€hren. Welche das sind, ergeben sich aus Paragraf 2 der Arbeitsschutzverordnung.
Alle Ănderungen finden Sie HIER
Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt noch bis zum 29. Oktober und wird dann erneut verlĂ€ngert. Welche Ănderungen dann eingepflegt werden, ist noch offen.
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