Das Land NRW ändert mit Wirkung ab Dienstag, 19. Oktober, wieder seine Coronaschutzverordnung ab.
So darf in folgenden Situationen ab sofort auf die Maske verzichtet werden:
- In Clubs, Diskotheken, vergleichbaren Einrichtungen sowie bei privaten und öffentlichen Tanzveranstaltungen, sofern der Zutritt nur immunisierten und aktuell negativ Getesteten gestattet ist;
- bei Verkaufsgesprächen in Handelsgeschäften mit 3G-Regel und unter Wahrung des Mindestabstands von 1,50 Metern.
- Außerdem sollen Arbeitgeber, sofern sie über den vollen Impfschutz oder die Genesung von Arbeitnehmern wissen, diesen die arbeitsschutzrechtlich möglichen Erleichterungen gewähren. Welche das sind, ergeben sich aus Paragraf 2 der Arbeitsschutzverordnung.
Alle Änderungen finden Sie HIER
Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt noch bis zum 29. Oktober und wird dann erneut verlängert. Welche Änderungen dann eingepflegt werden, ist noch offen.
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