Ein ausreisepflichtiger türkischer Sexualstraftäter aus Moers darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit der Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte angenommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Sein Gesundheitszustand stehe dem nicht entgegen.
Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Stadt Moers den aus der psychischen Erkrankung folgenden Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet sei.
Sie habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme ärztlich begleitet und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde.
Notwendigenfalls sei auch sichergestellt, dass der Antragsteller in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus komme. Gegebenenfalls sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich; genau dieses Vorgehen habe die Stadt organisatorisch abgesichert.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:
Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt. Eine Ausprägung des Krankheitsbildes besteht darin, dass ihm die Krankheitseinsicht fehlt. Nach Aktenlage ist er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.
Die Stadt hat diee Organisation der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unternehmen ausgelagert. Sie konnte nicht nachweisen, dass der Türke vor Ort ausreichend vor seiner erheblichen Selbstgefährdung gesichert sei.
„Derzeit besteht damit ein Abschiebungshindernis.“
Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und es liege ein besonderes öffentliches Interesse dafür vor. Das sah das OVG anders.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 18 B 672/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 24 L 363/25)

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