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„Krankfeiern“ auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlosen Rauswurf

„Krankfeiern“ auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlosen Rauswurf

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.

So entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für ein Wochenende im Juli 2022 zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei ihrem Arbeitgeber krank.

In dieser Nacht fand im „Schaukelkeller“ in Hennef die White Night Ibiza Party statt. Auf der Party wurden Fotos gemacht: Sie zeigten die ausgelassen feiernde angeblich Kranke und fanden sich sowohl auf der öffentlichen Homepage des Partyveranstalters als auch im WhatsApp-Status der Pflegeassistentin.

Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Die junge Frau erhob Kündigungsschutzklage – welche das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 16. 12. 22 abwies.

Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe.

Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe. 

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 5 Ca 1200/22 vom 16.12.2022.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens (5 Ca 1200/22) aufgerufen werden.

 

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