Zum zweiten Mal in diesem Monat kurzer Zeit haben im Märkischen Kreis vermeintliche Kammerjäger ein Opfer gefunden. Nach einem Ehepaar aus Menden, das mehrere 1000 Euro an angebliche Rattenbekämpfer zahlte, traf es jetzt einen jungen Mann aus Werdohl mit einem Wespennest.
Der 26-Jährige erhielt für die geplante Entfernung eines Wespennests eine saftige Rechnung. Wie er später der Polizei berichtete, sei er online auf einen vermeintlichen Kammerjäger gestoßen, den er mit der Entfernung des Nests beauftragte.
Letzte Woche erschien der „Experte“ und bearbeitete das Nest mit einem Spray, das nun einwirken müsse. Daraufhin stellte er eine vierstellige Rechnung aus. Der Werdohler überwies den Betrag in Erwartung, dass nun weitergearbeitet werde.
Nach Bezahlung brach der Kontakt jedoch ab, das Nest hängt immer noch an der Decke.

Symbolbild Pixabay
Für einen etwa zweistündigen Einsatz von Rattenbekämpfern hatte eine Familie aus Menden in der ersten Oktoberwoche ebenfalls mehrere Tausend Euro bezahlt. Als ihnen die Ratte am nächsten Tag wieder begegnete, überkamen die Auftraggeber Zweifel an der Dienstleistung und sie erstatteten Anzeige bei der Polizei wegen Betrugs.
Die Mendener hatten die Adresse der Schädlingsbekämpfungsfirma im Internet gefunden. Gegen 20 Uhr am Abend erschienen die beiden Männer, suchten zwei Stunden lang nach Kot, stellten Fallen auf, legten Giftköder aus und verlangten noch am Abend bar mehrere tausend Euro einschließlich Mehrwertsteuer.
Widerwillig stellten sie anschließend eine Rechnung über einen winzigen Teilbetrag aus, weil sie die Rechnung ja ihrem Chef vorlegen müssten und die Arbeit „nebenbei“ erledigt hätten. Bei einer „richtigen“ Rechnung müsste die Frau wesentlich mehr bezahlen, behaupteten sie.
Am nächsten Tag war unter der angegebenen Telefonnummer niemand mehr erreichbar.
Die Polizei rät dazu, sich das Impressum der angezeigten Webseiten genauer anzuschauen: Welche Qualifikationen hat das Unternehmen? Dürfen die Dienste überhaupt angeboten werden? Am Telefon sollte vorher ein Preis vereinbart werden. Bestehen die „Bekämpfer“ auf hohen Preisforderungen, sollte die Polizei hinzugerufen werden. Verlangen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Nur dann können Gewährleistungsansprüche durchgesetzt werden.
Quelle KPB MK
Stichwort „Schädlingsbekämpfung“
Weder Wespen noch Ratten darf man in Deutschland einfach nach Belieben auf eigene Faust bekämpfen. Bei beiden Tierarten gelten strenge gesetzliche Vorgaben, allerdings aus völlig unterschiedlichen Gründen: Wespen stehen unter Artenschutz, während Ratten als Schädlinge gelten und zum Teil meldepflichtig sind.
1. Wespen (Artenschutz & Tierschutz)
Wespen gelten als wildlebende Tiere und sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) geschützt.
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Grundsätzliches Verbot: Es ist verboten, Wespen ohne vernünftigen Grund mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ein Wespennest darf man nicht einfach selbst zerstören, zursprühen oder ausräuchern. Bei Verstößen drohen – je nach Bundesland – erhebliche Bußgelder.
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Wann ist eine Beseitigung erlaubt? Eine Entfernung oder Umsiedlung ist nur mit einem triftigen („vernünftigen“) Grund zulässig:
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Allergiker oder kleine Kinder leben im Haushalt.
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Das Nest befindet sich an einer kritischen Stelle (z. B. direkt am Fensterausstieg, Türen oder im Rolladenkasten).
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Ausnahme / Beachtung der Art: Besondere Arten wie die Hornisse oder die Kreiselwespe stehen unter besonderem Artenschutz – hier wird vor einer Umsiedlung/Entfernung zwingend eine behördliche Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde benötigt.
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Was gilt für Privatleute?
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Einzelfliegende Wespen abzuwehren oder zu vertreiben ist erlaubt.
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Das Nest sollte in der Regel von einem Experten (Imker, Fachbetrieb für Schädlingsbekämpfung) umgesiedelt oder beseitigt werden.
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2. Ratten (Gesundheitsschutz & Meldepflicht)
Ratten gelten nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 18 IfSG) als Gesundheitsschädlinge, da sie schwere Krankheiten übertragen können.
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Meldepflicht: Wenn Sie auf Ihrem Grundstück oder im/am Haus einen Rattenbefall feststellen, sind Sie als Eigentümer oder Mieter rechtlich verpflichtet, dies umgehend dem zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt zu melden.
- Einzelne präventive Schlagfallen sind auf eigenem Grund zulässig, jedoch bei einem echten Befall meist unzureichend.
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Grundsätzlich muss der Eigentümer für eine fachgerechte Bekämpfung (meist durch einen professionellen Kammerjäger) sorgen und dies der Behörde nachzuweisen.
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Quelle: Bundesnaturschutzgesetz, BUND

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