Ein ausreisepflichtiger türkischer Sexualstraftäter aus Moers darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster  entschie­den und damit der Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Ver­waltungsgerichts Düsseldorf teilweise stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte angenommen, dass der Antragsteller auf­grund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Sein Gesundheitszustand stehe dem nicht entgegen.

Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Stadt Moers den aus der psychischen Erkrankung folgen­den Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet sei.

Sie habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme ärztlich begleitet und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde.

Notwendigenfalls sei auch sichergestellt, dass der An­tragsteller in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus komme. Gegebenenfalls sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich; genau dieses Vorgehen habe die Stadt organi­satorisch abgesichert.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:

Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt. Eine Ausprä­gung des Krankheitsbildes besteht darin, dass ihm die Krankheitseinsicht fehlt. Nach Aktenlage ist er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.

Die Stadt hat diee Organisa­tion der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unter­nehmen ausgelagert. Sie konnte nicht nachweisen, dass der Türke vor Ort ausreichend vor seiner erheblichen Selbstgefährdung gesichert sei.

„Derzeit besteht damit ein Abschiebungshindernis.“

Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und es liege ein besonderes öffentliches Inte­resse dafür vor. Das sah das OVG anders. 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 18 B 672/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 24 L 363/25)