Die junge Frau war starr vor Angst.
Gegen 20:25 Uhr am Freitagabend, 9. Mai, wurde das Bundespolizeirevier in Gelsenkirchen über eine sexuelle Belästigung im RE 42 (Mönchengladbach – Münster) in Kenntnis gesetzt. Wenig später traf der Zug an dem Bahnsteig zu Gleis 7 im Hauptbahnhof Gelsenkirchen ein.
Hier machten der Zeuge, bei dem es sich um einen Polizeibeamten handelte, der auf sich auf dem Weg zum Dienst befand, sowie die betroffene Frau auf sich aufmerksam und wiesen die Einsatzkräfte auf den 51-jährigen Verdächtigen hin.
Dieser war den Polizisten aus vergangenen Situationen bekannt, sodass seine Identität bereits feststand.
Zuvor soll er der 21-jährigen Münsteranerin zunächst über das Ohr gestreichelt und ihr anschließend gezielt an die Innenseite des linken Oberschenkels gefasst haben. Infolgedessen machte die junge Deutsche verzweifelt auf sich aufmerksam.
Der Zeuge bemerkte dies, kam ihr zu Hilfe und informierte das Bundespolizeirevier in Gelsenkirchen über den Vorfall. Daraufhin entfernte der Grapscher sich.
Während der Klärung des Sachverhalts verhielt der türkische Staatsbürger sich anhaltend unkooperativ und beschimpfte die Uniformierten mehrfach. Da er zudem zunehmend aggressiver wurde, fixierten ihn die Beamten mittels Handfesseln. Dabei widersetzte der Gelsenkirchener sich ihnen, indem er versuchte sich aus den Griffen der eingesetzten Kräfte zu lösen.
Auf eine medizinische oder psychologische Betreuung verzichtete die 21-Jährige, die sich augenscheinlich in einem Schockzustand befand.
Als die Einsatzkräfte den 51-Jährigen mit den Tatvorwürfen konfrontierten, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf dem Weg zur Dienststelle stemmte sich der Aggressor immer wieder gegen die Laufrichtung der Beamten, um seine Mitnahme zu erschweren. Zudem beleidigte er die Bundespolizisten fortlaufend und schrie lautstark herum.
Nachdem die strafprozessualen Maßnahmen in den Wachräumen beendet waren und der Türke sich beruhigt hatte, durfte er seinen Weg fortsetzten. Er wird sich nun wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sexueller Belästigung und Beleidigung verantworten müssen.
Quelle Bundespolizei GE
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