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Änderung beim Kabelfernsehen für Mieter: Wohnungswirtschaft beklagt „faktische Kürzung des Bürgergeldes“

Änderung beim Kabelfernsehen für Mieter: Wohnungswirtschaft beklagt „faktische Kürzung des Bürgergeldes“

Der Verband Wohnungswirtschaft kritisiert eine „faktische Kürzung des Bürgergeldes“ seit dem 1. Juli 2024. Grund ist die Streichung des Nebenkostenprivilegs für Kabelanschlüsse.

Seit dem 1. Juli können die ersten Juli 2024 können Vermieter die Kosten fürs Kabelfernsehen nicht mehr über die Nebenkosten auf die angeschlossenen Wohnungen umlegen.

Was bedeutet: Wer eine Wohnung inklusive Nebenkosten vom Jobcenter bezahlt bekommt, muss für seinen Kabelanschluss jetzt selbst zahlen. 

Pro Monat sind das zwischen 15 und 25 Euro extra, erläutert der Verband. Geld, das jetzt zusätzlich aus dem Regelsatz des Bürgergeldes aufgewandt werden muss.

Das Nebenkostenprivileg war die Möglichkeit für Vermieter, die Kosten für einen Kabelanschluss in einem Mehrfamilienhaus auf alle Mieter umzulegen – auch auf die, die gar kein Kabelfernsehen schauten. Umgekehrt bedeutete dies, dass Bürgergeldbezieher die Kosten fürs Kabelfernsehen im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) zusätzlich zum Regelsatz bezahlt erhielten.

Doch das hat sich geändert – Grund ist das seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren. Bis zum 30. Juni 2024 galt noch eine Übergangsfrist.

Die Regelsätze in der Sozialhilfe und im Bürgergeld:

seit 1.1.2023 seit 1.1.2024
Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfstufe 1) 502 Euro 563 Euro
Paare je Partner/Bedarfsgemeischaften (Regelbedarfstufe 2) 451 Euro 506 Euro
Volljährige in Einrichtungen (Regelbedarfstufe 3) 402 Euro 451 Euro
Jugendliche von 14-17 Jahre (Regelbedarfstufe 4) 420 Euro 471 Euro
Kind von 6-13 (Regelbedarfstufe 5) 348 Euro 390 Euro
Kind von 0-5 Jahre (Regelbedarfstufe 6) 318 Euro 357 Euro

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

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