Die Ermittlungskommission (EK) Prio der Soester Kriminalpolizei war vor Ostern abermals erfolgreich. Sie fasste einen Intensivtäter, gegen den NRW-weit über 30 Strafverfahren geführt werden und der zusätzlich auf Bewährung ist. Bzw. war.
Denn jetzt sitzt er hinter Gittern.
Im Rahmen ihrer zivilen Streife waren zwei Polizeibeamte der Ermittlungskommission, die sich auf Straftaten von Asylbewerbern konzentriert, am Bahnhof Soest unterwegs. §Dort trafen sie auf zwei „altbekannte“ Marokkaner aus der ZUE Möhnesee“, berichtet ein Polizeisprecher.
Die Beamten konnten beobachten, wie die beiden 26- und 44-jährigen einen Supermarkt betraten. Dabei ertönte ein Signalton der Sicherheitsschleuse. Daraufhin verließen die Männer eilig den Supermarkt. Der Jüngere holte anschließend eine Parfumpackung aus seinem Rucksack, riss die Umverpackung auf und entnahm den Flacon.
Von der Zivilstreife angesprochen, gab der 26-jährige einen vorangegangenen Diebstahl in einer Drogerie in der Brüderstraße zu. Anhand von Videoaufzeichnungen aus der Drogerie konnte dieser Diebstahl auch klar nachvollzogen werden.
Während der 44-Jährige nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entlassen wurde, fand sich der Jüngere hinter Gittern wieder; denn, so erläutert ein Polizeisprecher das Strafregister des jungen Mannes:
„Da der 26-Jährige bei der EK Prio bereits einschlägig als Intensivtäter bekannt ist, gegen ihn mittlerweile in NRW 31 Verfahren geführt werden und zusätzlich noch eine Bewährungsstrafe offen ist, wurde seitens der Staatsanwaltschaft gegen ihn am Nachmittag eine Untersuchungshaft angeordnet.“
In enger Zusammenarbeit mit der Bundespolizei konnten dem 26-Jährigen nach Auswertung von Videomaterial auch noch bandemmäßiger Taschendiebstahl im Bereich des Soester Bahnhofs nachgewiesen werden.
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
Die Voraussetzungen der Ausweisung sind in den §§ 53 ff. AufenthG geregelt.
Zunächst muss ein Ausweisungsanlass vorliegen. Die Ausweisung soll der Abwehr von gegenwärtigen und zukünftigen Gefahren dienen, die vom Ausländer ausgehen. Es muss demnach aufgrund eines Fehlverhaltens des Betroffenen eine Prognose getroffen werden, die auf eine solche Gefahr schließen lässt.
Ferner muss im Rahmen der Ausweisungsentscheidung immer zwischen dem sog. öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Verbleibeinteresse abgewogen werden.
Nur wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt, ist die Ausweisung gerechtfertigt. Dazu muss die Behörde immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.
Öffentliches Ausweisungsinteresse
In § 54 AufenthG ist geregelt, welche Umstände für ein öffentliches Ausweisungsinteresse sprechen.
Grundsätzlich wirkt sich jede begangene Straftat negativ aus. Je schwerer die Tat, desto schwerer wiegen die öffentlichen Belange. In § 54 Abs. 1 AufenthG werden die Ausweisungsgründe aufgelistet, die „besonders schwer wiegen“, in § 54 Abs. 2 AufenthG diejenigen die zumindest „schwer wiegen“.
Gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werden insbesondere Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren besonders berücksichtigt. Darüber hinaus wirken auch bestimmte Straftaten besonders aus, wie zum Beispiel Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1a c) AufenthG.
Private Bleibeinteressen
Die privaten Bleibeinteressen sind in § 55 AufenthG geregelt. Der Aufbau der Norm gleicht der des § 54 AufenthG.
Besonders schwer wiegt hier insbesondere der vorherige Aufenthalt im Bundesgebiet.
Zudem sind unter andere familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Je verfestigter der Aufenthalt in Deutschland ist und je integrierter der Betroffene ist, desto schwerer wiegen in der Regel die privaten Bleibeinteressen.
Ausweisung straffälliger Ausländer: Unzulässige Doppelbestrafung?
In unserem Rechtsstaat gilt das Verbot der Doppelbestrafung. Diese fundamentale Säule des deutschen Strafrechts ist in Art. 103 Abs. 3 GG geregelt. Keiner darf für seine Tat mehrfach bestraft werden. Ist eine Ausweisung nach Verbüßung einer Strafe nicht eine erneute Strafe?
Die Regelungen nach §§ 53 ff. AufenthG sind jedoch keine allgemeinen Strafgesetze.
Zudem soll die Ausweisung als sicherheitsrechtliche Präventivmaßnahme dienen. Sie wird erlassen, weil eine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr prognostiziert wird. Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass die neben einer Strafe verhängte Ausweisung nicht unter das Verbot der Doppelbestrafung fällt.
Kann man eine Ausweisung verhindern?
Ja, hier ist vor allem die sog. Anfechtungsklage zu nennen bzw. ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, gegen einen Ausweisungsbescheid. Es wird nach Einzelfall entschieden, unabhängig von der Strafe im Urteil aufgrund der begangenen Straftat getroffen. Betroffene glauben zuweilen, dass etwa durch die Zahlung einer Geldstrafe alle Rechtsfolgen beseitigt sind. Dem ist aber nicht so.
Ausländer müssen noch einer Verurteilung in bestimmten Fällen stets mit einer Ausweisung rechnen. Das gilt völlig unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe bereits verbüßt oder die Geldstrafe vollständig beglichen worden ist.
Die Vertretung im Ausweisungsrecht ist aufwendig, zeitintensiv und von überragender Bedeutung für die Betroffenen. Es ist insbesondere zwingend notwendig, die gesamte Lebensgeschichte zu erfassen, um jegliche Aspekte herauszuarbeiten, die im Rahmen der Abwägung für das private Bleibeinteresse sprechen.
Quellen: KPB Soest, Gesetze im Internet.de
Kommentare