HomeKreis UnnaLand NRW

GEW fordert Auseinandersetzung mit AfD im Klassenzimmer – Land NRW: Einseitige Positionierung verletzt Neutralitätsgebot

GEW fordert Auseinandersetzung mit AfD im Klassenzimmer – Land NRW: Einseitige Positionierung verletzt Neutralitätsgebot

Manche Lehrkräfte hätten „Angst, sich gegen Rechtsextremismus zu engagieren“ – das behauptet Maike Finnern, Chefin der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Sie fordert einen offensiven Umgang mit diesem Thema, speziell mit der AfD.

„Die AfD ist eine Partei mit verfassungsfeindlichen Tendenzen. Das dürfen und sollen Lehrerinnen und Lehrer auch im Klassenraum so sagen.“

Das sagte Finnern der der „Stuttgarter Zeitung“ und den „Stuttgarter Nachrichten“.

Ein „kritischer Umgang mit der AfD“ sei im Unterricht geboten. Man solle als Lehrkraft „konkrete Aussagen und Vorgänge analysieren und mit den Schülerinnen und Schülern besprechen.

„Ich ermuntere Lehrkräfte nicht nur dazu, die Auseinandersetzung mit der AfD auch im Klassenraum zu suchen. Ich rufe sie auch ausdrücklich dazu auf“,

betonte Finnern.

Viele Lehrkräfte, so die GEW-Chefin, hätten Angst, sie könnten Ärger mit ihrem Dienstherrn bekommen, wenn sie auf Demonstrationen „gegen Rechts“ gingen. Das sei aber unbegründet. Lehrkräfte hätten, wie andere Staatsbürger auch, das Recht, gegen Rechtsextremismus zu demonstrieren.

„Aus unserer Sicht haben sie sogar mehr als andere die Pflicht, sich für Demokratie und Vielfalt starkzumachen sowie ihre Stimme gegen Rechtsextremismus und verfassungsfeindliche Umtriebe zu erheben.“

Landesregierung: Schule hat Pflicht zu Neutralität, Mäßigung und Zurückhaltung

Etwas anders beurteilt das Thema „Neutralitätsgebot Schule“ die Landesregierung NRW. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD vom 15. Mai 2020 heißt es zur Frage der Überparteilichkeit (Auszug):

‚“Als Grundsatz gilt für die Beschäftigten der öffentlichen Schulen und der staatlich getragenen Hochschulen wie für alle Landesbeschäftigten die beamtenrechtliche Neutralitäts-, Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht.

Gemäß § 2 Absatz 7 Schulgesetz NRW (SchulG) ist die Schule ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.

Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen.

Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen.

Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.

Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden
oder stören (§ 2 Absatz 8 SchulG).

Die Schule darf daher nicht einseitig Partei nehmen zu Gunsten oder zu Ungunsten gesellschaftlicher oder politischer Gruppen oder Interessensverbände. Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulleitung sind aufgrund des Gebots der Unparteilichkeit nach § 2 Absatz 7 SchulG zu ausgewogener Darstellung und Zurückhaltung verpflichtet.

Dies gilt für alle Unterrichtsfächer und die gesamte schulische Arbeit.“

Kommentare

WORDPRESS: 1