„Was willst du von mir? Ich werd´ dir gleich den Kopf abschneiden!“
Was der bedrohliche Aggressor nicht ahnte: Er hatte einen Bundespolizisten in Zivilkleidung vor sich.
Der Beamte befand sich am Freitagvormittag (13. Oktober) in einem Regionalzug der RE 13 und wollte am Düsseldorfer Hauptbahnhof aussteigen. Allerdings war dies nicht möglich, weil ihm ein anderer Fahrgast den Weg versperrte.
Auf Nachfrage, ob er nicht Platz machen könne, reagierte der 46-Jährige sofort hochaggressiv. Er zückte ein Cuttermesser – und drohte damit, seinem Gegenüber „den Kopf abzuschneiden“.
Der Bundespolizist zückte geistesgegenwärtig seinen Dienstausweis, zog gleichzeitig sein Reizstoffsprühgerät und richtete es gegen den Bedroher.
Der renitente Mann ließ daraufhin sein Messer fallen. Weitere Beamte schritten ein und stellten die Stichwaffe sicher.
Gegen den Aggressor, bei dem es sich laut Bundespolizei um einen 46-jährigen Deutschen handelt, wird nun wegen der Bedrohung ermittelt. Haftgründe bestanden nicht, noch nicht einmal Anlass für Polizeigewahrsam: Die Meldung der Bundespolizei schließt mit dem Satz;
„Der Tatverdächtige wurde vor Ort entlassen.“
Quelle Bundespolizei Düsseldorf
Kommentare
Ich bin schon wieder sprachlos. Warum wurde so ein Irrsinniger freigelassen? Erklären Sie mir das bitte
Dass Sie das nicht nachvollziehen können, verstehen wir sehr gut, Frau Köpke, es ist kaum rational zu erfassen. Für „ausreichende Haftgründe“ müssen ganz bestimmte Bedingungen erfüllt sein, so z.B. kein fester Wohnsitz, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder ein Kapitalverbrechen. Nichts davon ist nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft in diesem Fall offenbar gegeben.
Und das ist – soweit man das anhand des in der Pressemitteilung geschilderten Sachverhalts beurteilen kann – auch völlig richtig so. Auch wenn das Vorhalten eines Messers und die zitierte Drohung sich natürlich erst einmal schlimm anhören, kommt hier wohl allenfalls eine Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB in Betracht. Dieser Tatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor und ist somit im Vergleich zu anderen Straftatbeständen ein eher „geringfügiges“ Delikt (zum Vergleich: Die Höchststrafe für einen Betrug oder Diebstahl liegt bei fünf Jahren). Außerdem ist die Bedrohung ein sogenanntes Privatklagedelikt, was bedeutet, dass die Strafverfolgung in solchen Fällen nur ausnahmsweise im öffentlichen Interesse liegt (§§ 374 Abs. 1 Nr. 5, 376 StPO). Sofern der Tatverdächtige nicht massiv vorbestraft ist, wegen einer anderen Verurteilung unter Bewährung steht o. ä., hat er somit voraussichtlich nur eine Geldstrafe zu erwarten. Bei dieser Sachlage wäre es nicht verhältnismäßig, ihn wochen- oder monatelang in Untersuchungshaft zu belassen. Selbstverständlich bedeutet die Entlassung auch nicht, dass er straffrei davonkommt. Die Ermittlungen werden ganz normal weitergeführt, es wird Anklage erhoben und der Beschuldigte wird von einem Gericht verurteilt. Es ist in unserem Rechtssystem nun einmal nicht möglich, dass jeder, der nach einer Straftat festgenommen wird, sofort „in den Knast wandert“.