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410 € jeden Monat, davon 182 € „Taschengeld“: Debatte über Alternativen zum Bargeld für Asylbewerber

410 € jeden Monat, davon 182 € „Taschengeld“: Debatte über Alternativen zum Bargeld für Asylbewerber

(Symbolbild, Quelle Pixabay)

182 Euro stehen einem alleinstehenden erwachsenen Asylbewerber derzeit in Deutschland jeden Monat als „Taschengeld“ zu. Der Betrag dient ihm laut Asylgesetz zur Deckung des „notwendigen Bedarfs“.

Er wird bar ausgezahlt.  Die Höhe richtet sich nach Lebenssituation und Alter.

Hinzu kommt noch ein zweiter Betrag für den „persönlichen Bedarf“, für einen alleinstehenden Erwachsenen derzeit 228 Euro.

Daraus ergeben sich 410 Euro insgesamt,  knapp 100 Euro weniger als den Hartz-IV-Nachfolger „Bürgergeld“ (derzeit 502 Euro).

Hier der entsprechende Auszug aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. 

Foto A. Reichert

Im Zuge der Diskussion um die stetig zunehmenden Asylanträge und die wachsenden Probleme in den Kommunen, die Menschen unterzubringen und zu versorgen,  beginnen in den ersten Bundesländern Diskussionen über Alternativen zum Bargeld. 

Unter den entsprechenden Medienberichten wird besonders häufig zweierlei massiv kritisiert:

  1. Das in Deutschland ausgezahlte „Taschengeld“ liegt oft zigfach über dem Monatsverdienst in vielen Herkunftsländern – damit sei ein absoluter „Pull-Faktor“ gegeben (Anreiz, sich gerade in Deutschland um Asyl zu bewerben);
  2. und der Vergleich mit Pflege- und Altenheimen wird als Argument herangezogen: Deren Bewohner bekommen nämlich nur 132 Euro „Taschengeld“, glatte 50 Euro weniger als ein Asylbewerber im laufenden Verfahren. Dies sei ein Skandal und müsse schnellstens korrigiert werden, im Sinne der sozialen Gerechtigkeit und eines drohenden sozialen Unfriedens.

Sachleistungen oder Wertgutscheine statt Bargeld sieht das Asylbewerberleistungsgesetz sogar ausdrücklich als Option vor:

Drei Bundesländer und eine Landeshauptstadt testen derzeit Alternativen zur Barauszahlung des Taschengelds für Asylbewerber.  Laut der „Neuen Osnabrücker Zeitung“  planen Bayern, Hamburg, Hannover und Bayern Pilotverfahren.

  • Das bayerische Innenministerium bereitet demnach eine „Bezahlkarte“ für Asylsuchende vor. Eine Ausschreibung läuft.
  • Die Hamburger Finanzbehörde erwägt eine „guthabenbasierte Kreditkarte“, weil die Bargeldauszahlung hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.  Zudem müssten die Empfänger am  Zahltag persönlich bei einer Zahlstelle erscheinen.  Das Guthaben auf der Karte soll nicht überziehbar sein, Glücksspielanbieter sollen „gegebenenfalls“ blockierbar sein. Was allerdings passiert, wenn eine Asylbewerberfamilie an der Discounterkasse mit vollen Einkaufswagen, aber leerer Guthabenkarte steht, bleibt bei diesen Plänen offen. Das Problem hat dann die Kassiererin an der Kasse.
  • In Hannover könnte eine solche Karte die Auszahlung des Taschengeldes in Form von Schecks ersetzen, die überwiegend Asylbewerber erhalten. In einem Echt-Test mit einer kleineren Gruppe solle die „Akzeptanz“ getestet werden, so die Stadt. Bei Nichtakzeptanz bliebe alles wie gehabt.

Arten von Leistungen nach dem AsylbLG

Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.

  • Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter.
  • Die Gesundheitsleistungen sollen die gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn derjenige nicht bei einer Krankenkasse versichert ist. Bei der gesundheitlichen Versorgung handelt es sich um die Behandlung eines Arztes bei akuter Erkrankung und/oder Schmerzen. Außerdem können Asylbewerber Schutzimpfungen (etwa gegen Grippe) und „medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen“ erhalten.
  • Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder.  Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.

Die Leistungen nach dem AsylbLG kann grundsätzlich jeder Asylbewerber beantragen, dessen Einkommen und Vermögen aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um zu leben, und der keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhält (Bürgergeld).

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. .. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.

Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.

AsylbLG.Voraussetzungen für Leistungen nach dem AsylbLG.

Generell können hilfebedürftige Ausländerinnen und Ausländer unterstützt werden, die in Deutschland ein Asylgesuch geäußert oder bereits einen Asylantrag gestellt haben. Auch wenn Sie geduldet oder ausreisepflichtig sind, können Sie Leistungen nach dem AsylbLG beantragen.

Das sind die Voraussetzungen:

  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
  • Sie halten sich in Deutschland auf.
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien:
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Ihre Duldung ist abgelaufen.
    • Sie sind Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).

Wenn Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG in einer kommunalen Behörde stellen, müssen Sie in dieser Kommune wohnen oder dieser Kommune zugewiesen sein.“

 

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