Kein generelles 30er-Gebot innerorts – die Regel heißt weiter 50. Aber: Es soll Städten und Gemeinden künftig leichter gemacht werden, dort ein Tempolimit zu verordnen, wo sie es für sinnvoll, richtig und wichtig erachten.
Das gilt auch für die Einrichtung von Radwegen, Extraspuren für E-Fahrzeuge oder Extraspuren für Fahrzeuge, die mit mehreren Personen besetzt sind.
Das Bundeskabinett hat heute (21. Juni) eine Reform des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Sofern der Bundesrat und der Bundestag zustimmen, können Kommunen und Länder in Zukunft „schneller und flexibler auf die besonderen Anforderungen vor Ort reagieren“.
Das kündigte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) in Berlin an.
Bisher war neben der Sicherheit vor allem die Flüssigkeit eine zentrale Vorgabe des Straßenverkehrsrechts. Jetzt treten als weitere Faktoren Klima und Umwelt hinzu, die Gesundheit – die Lärmschutz-30er-Bereiche auf Hauptstraßen etwa in Unna fußen bis dato auf EU-Richtlinien – und städtebauliche Entwicklung.
Als konkrete Beispiele, wo die einfachere und schnellere Ausweisung von Tempo 30 greifen soll, nannte Wissing etwa Straßen mit hoch frequentierten Schulwegen, an Spielplätzen oder Fußgängerüberwegen.
Ein flächendeckendes Tempo 30 in Städten werde es dennoch nicht geben, bekräftigte der FDP-Minister gleichzeitig – generell bleibe es bei einer Regelgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften. Die zunehmende Limitierung des Tempos dürfe nicht dazu führen, dass die Flüssigkeit und „Leichtigkeit“ des Verkehrs leide.
Verkehr müsse fließen, Waren müssten in angemessener Zeit in Geschäften ankommen.
Quellen: ZDF.de, Tagessschau.de, Bundesregierung.de
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