Statt 30 Euro im Jahr künftig 90 Euro – dreimal so viel.
Damit will die Stadt Schwerte dem Vorbild ihrer Nachbarstadt Iserlohn folgen. Diese geriet jüngst in die Schlagzeilen wegen einer geplanten Verzehnfachung ihrer Bewohnerparkgebühren – statt 30 Euro 270 Euro.
Eine Verzehnfachung der bisherigen Kosten ist den Städten und Gemeinden in NRW seit 9 Monaten möglich.
Denn: Am 19. Februar hat das Land NRW eine geänderte „Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ herausgegeben. Und auf Grundlage dieser Verordnung können die Kommunen die Gebühren für die Bewohnerparkausweise jetzt selbstbestimmt festlegen. Das war ihnen vorher nicht möglich.
„Es können jetzt auch Gebühren festgelegt werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten angemessen berücksichtigen.“
In Schwerte wird für die Ausstellung des Bewohnerparkausweises aktuell eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro im Jahr erhoben. Die Stadt rechnet vor:
„Somit parken Anwohner innerhalb einer der 3 Zonen in der Innenstadt aktuell für ca. 0,08 Euro am Tag.“
Da die Verwaltungskosten für die Erstellung eines Anwohnerparkausweises, die Herstellung und Unterhaltung eines Parkplatzes sowie der maximalen Parkdauer bei Straßenrandparkplätzen mit 2 Stunden und der oben vorgeschlagenen Tarifsstruktur „nicht vereinbar sind“, sollen die Gebühren erhöht werden.
Sofern der Rat in seiner nächsten Sitzung zustimmt, wird die Schwerter Stadtverwaltung den Vorschlag erarbeiten, die Gebühr für einen Bewohnerparkausweises auf 90,00 Euro im Jahr anzuheben:
„… wodurch Anwohnern die Möglichkeit gegeben wird, sofern freier Parkraum vorhanden ist, für knapp 0,24 Euro am Tag einen öffentlichen als Anwohnerparkplatz ausgewiesenen Parkplatz nutzen zu können.“
Ferner soll bei Antragsstellung geprüft werden,
„… inwiefern bereits eigene Stellplätze (zum Beispiel Garagen) existieren, wie hoch die Anzahl an PKW im Haushalt ist und somit ggf. keine Grundlage für einen positiven Bescheid vorliegt.“
Das Bewohnerparken ist in der Ruhrstadt derzeit in 3 Zonen aufgeteilt, die den gesamten Innenstadtbereich umfassen.
„Anwohner mit einem Bewohnerparkausweis können in ihrer Zone kostenfrei und ohne zeitliche Beschränkung auf den ausdrücklich für sie ausgewiesenen Parkständen und teilweise auch auf ansonsten zeitlich begrenzten Stellplätzen am Straßenrand parken“, rechtfertigt die Stadt Schwerte ihr Vorgehen. „Die eigens für Bewohner ausgewiesenen Parkstände bleiben bestehen und sind weiterhin ausschließlich für diese Nutzergruppe zu reservieren. Die üblichen Straßenrandstellplätze, welche von allen Nutzern maximal zwei Stunden gegen Gebühr genutzt werden dürfen, sollten außerdem zusätzlich für Anwohner mit Bewohnerparkausweis ohne zusätzliche Kosten und zeitliche Beschränkung nutzbar sein.“
Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach §6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020).
In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise selbstbestimmt festlegen.
Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) bestimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigen.“ (Gemeinsames Hinweispapier von Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW, 2022).
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