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Gericht kippt Tempo 30 auf Landstraße: Örtlicher Lärmaktionsplan genügt nicht, um StVO abzuändern

Gericht kippt Tempo 30 auf Landstraße: Örtlicher Lärmaktionsplan genügt nicht, um StVO abzuändern

Ein von der Kommune beschlossener Lärmaktionsplan ist allein nicht ausreichend, um Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuändern.

Mit dieser Begründung wurde eine Tempo 30-Beschränkung auf einer innerörtlichen Landesstraße in NRW gekippt. Die Begründung liest sich auch für die Gegner der Tempo-30-Strecken auf Hauptstraßen in Unna (oder anderen Städten) aufschlussreich.

Dies umso mehr, als es im konkret verhandelten Fall lediglich um eine nächtliche Tempobegrenzung ging. Auf  30 km/h wurde die Höchstgeschwindigkeit auf der Ortsdurchfahrt der L 137 in Meerbusch zwischen 22 bis 6 Uhr abgesenkt. Dies war rechtswidrig und muss vorläufig rückgängig gemacht werden, entschied das zuständige Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

„Ortsdurchfahrten von Landesstraßen sollen den Verkehr bündeln und dadurch die Wohngebiete des Ortes ruhig halten. Um Ausweichverkehr durch Wohngebiete zu verhindern, darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit der StVO von 50 km/h auf Ortsdurchfahrten nur im Ausnahmefall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider auf Tempo 30 herabsetzt werden.“

In dem von einem Bürger angestrengten Eilrechtsschutzverfahren konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Stadt die gegenläufigen Interessen überhaupt abgewogen hatte, obwohl die Lärmgrenzwerte nur bei weniger als einem Viertel der anliegenden Wohnhäuser knapp überschritten, bei drei Vierteln aber eingehalten wurden.

Andere Lärmquellen wie z. B. Zug oder – wie in Unna-Massen – Flugverkehr hatte Stadt ebenso wenig in ihre Überlegungen einbezogen.

Ein örtlicher Lärmaktionsplan, wie ihn auch die Stadt Unna per Ratsbeschluss fixiert hat, genügt  nach Ansicht der Richter aber nicht als Rechtsgrundlage, um die Vorschriften der StVO abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor schon zwei weitere Tempolimits einkassiert. (Aktenzeichen; 6 K 14311/17 und 6 K 8870/19).

Gegen den Beschluss kann die Stadt Meerbusch beim Oberverwaltungsgericht NRW Beschwerde erheben.

Aktenzeichen: 6 L 1011/22

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