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300 Euro Energiepauschale: Einmalige Zahlung, auf Einkommenssteuer angerechnet

300 Euro Energiepauschale: Einmalige Zahlung, auf Einkommenssteuer angerechnet

Während die Bundesregierung wegen der galoppierenden Inflation und Energiepreisexplosionen weitere Entlastungen ankündigt, steht – nicht für alle Bürger – noch eine dreistellige Einmalzahlung aus dem ersten Entlastungpaket aus:

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält wie berichtet u. a. eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro, die die Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll.

Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus:

• Land- und Forstwirtschaft,
• Gewerbebetrieb,
• selbstständiger Arbeit oder
• nichtselbstständiger Arbeit aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.

Die EPP steht dabei jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer angerechnet. 
Sie muss nicht gesondert beantragt werden. Rentnern, Pensionären (ohne aktives Dienstverhältnis) und Studierenden steht die EPP nicht zu.

Abweichend von diesem Grundsatz muss der Arbeitgeber tätig werden:
Er muss die EPP bereits im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen (Zufluss beim Arbeitnehmer), wenn diese exakt am 01. September 2022 (Änderungen davor und danach bleiben unberücksichtigt)

• in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,
• in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und
• der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen abgibt.

Jeder Arbeitgeber muss (insbesondere bei geringfügig Beschäftigten) prüfen, für welche Arbeitnehmer er die EPP in Höhe von 300,00 Euro auszahlen muss. Er wird mit der Auszahlung der EPP aber nicht belastet, da die Lohnsteuer entsprechend gemindert wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) erhält für September 2022 regulär einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 Euro. Der Besteuerung unterliegen 3.300 Euro entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (EPP ist steuerpflichtiger Arbeitslohn kraft gesetzlicher Fiktion). Für die Sozialabgaben werden 3.000 Euro herangezogen (EPP ist kein Arbeitsentgelt). Der Nettolohn inklusive der Nettoenergiepreispauschale wird dem Arbeitnehmer im September 2022 ausgezahlt.
Der Arbeitgeber muss sich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Weitergehende Informationen gibt es hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Podcast-Tipp, mehr zu der Pauschale zum Nachhören: „Wissen mit Weihe: Energiepreispauschale – Wer, wie, wie viel, wann?“: https://www.youtube.com/watch?v=uuvYJ6wwHgE

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