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Massenhaft „wild abgestellte“ E-Scooter: Dortmund kassiert künftig 20 € pro Jahr und Roller

Massenhaft „wild abgestellte“ E-Scooter: Dortmund kassiert künftig 20 € pro Jahr und Roller

Unkompliziert und schnell von A nach B kommen – das ist das Prinzip von E-Rollern. „Besonders in der City sind die Roller beliebt – 3.500 Scooter sind derzeit in Dortmund auf den Straßen“, berichtet die Stadtverwaltung.

Das Geschäftsmodell sämtlicher gewerblicher Anbieter von E-Rollern in Dortmund basiert dabei bislang auf dem sogenannten „Free-Floating-Prinzip“. Hierbei gibt es keine festen Ausleih- oder Rückgabe-Stationen und die Ausleihe und Rückgabe kann in einem definierten Teil des Stadtgebietes erfolgen. Die Nutzenden finden den E-Roller mit Hilfe einer Smartphone-App.

„Das Problem: Viele der abgestellten Roller versperren Geh- oder Radwege. In der Praxis zeigen sich heute die Folgen des „Free-Floating“-Geschäftsmodells in Form von massenhaft und teils verkehrsbehindernd bis verkehrsgefährdend abgestellten E-Rollern“,

kritisiert die Stadt Dortmund.

„Nach Maßgabe der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) ist nur das Befahren von reinen Radwegen und Radfahrstreifen sowie getrennten bzw. gemeinsamen Geh- und Radwegen erlaubt, nicht jedoch von Gehwegen mit Freigabe für den Radverkehr.“

Es hat sich gezeigt, dass nur vergleichsweise wenige Menschen bisher aktive Erfahrungen mit E-Rollern gemacht haben. Tatsächlich zeigen sich vielfältige verkehrliche Probleme, die sich aus falschem Nutzerverhalten ergeben. Blockierend abgestellte E-Roller behindern nicht nur den Verkehrsfluss, sondern gefährden insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen massiv. Auch Radfahrende werden gefährdet, wenn E-Roller auf Radwegen abgestellt oder gar gelegt werden.

Geplante Konsequenzen

Mittels Bedingungen und Auflagen in der Sondernutzungserlaubnis soll erreicht werden, dass die Nutzung im Sinne des Anspruchs der „letzten Meile“ gefördert und die nicht gewünschte Nutzung mit Blick auf die Verkehrssituation im Innenstadtbereich reglementiert wird.

Zudem wird das Ausbringen von E-Scootern sowie Leihrädern durch gewerbliche Unternehmen im „Free-Floating-Betrieb“ künftig mit einer Gebühr von 20 Euro pro Roller oder Rad und Jahr belegt.

Das „Free-Floating“ im Innenstadtbereich wird auf zuvor definierte Abgabe- und Entleihflächen beschränkt. Das unbeschränkte „Free-Floating“ wird nur noch in den Stadtteilen außerhalb der Innenstadt zugelassen. Dies soll zum einen als Instrument gegen die unbefriedigende Abstellsituation in der Innenstadt wirken und zum anderen die Potentiale des Elektrokleinstverkehrs auf den Strecken zwischen Haustür und ÖPNV-Haltepunkten in den Vororten fördern. In Mülheim wird dieses Konzept bereits seit einiger Zeit mit Erfolg betrieben.

Sondernutzungserlaubnisse sollen die bisherigen Kooperationsvereinbarungen nicht komplett ersetzen, sondern im Sinne eines Mobilitätskonzeptes ergänzen. Den Anbietenden werden dann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Ausbringung und Umverteilung der angebotenen E-Roller gemacht. Sorge hat Dortmunds Stadtspitze jedoch nicht, dass diese Änderungen den Betreiber*innen übel aufstoßen könnten. „Ich denke, es wird eine Gewöhnungsphase geben, aber das Angebot wird deutlich attraktiver und übersichtlicher und daher wird sich das Image der E-Scooter verbessern – diese Regelung wird sich positiv in Dortmund auswirken“, meint Planungsdezernent Ludger Wilde.

Hintergrund: Gerichtsurteil als Basis

Bereits am 20. November 2020 hatte das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) in einem Eilverfahren zur Regelung der Vollziehung einer behördlichen Anordnung erstmalig das Aufstellen von Leihrädern zum Zwecke der Neuvermietung als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des §18 Straßen- und Wegegesetz NRW qualifiziert. Nach Ansicht des OVG NRW basiert das Geschäftsmodell auf der Möglichkeit zur Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch die dort nach endgültiger Rückgabe zur erneuten Vermietung abgestellten und zum Abschluss von Mietverträgen bereit gehaltenen Fahrräder. Die Fahrräder seien nicht nur Mietgegenstand, sondern durch ihr bloßes Vorhandensein im Straßenraum – solange sie nicht gemietet sind – auch eine andauernde Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrages. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (und dann wieder erneut nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den jeweiligen Nutzenden) stellen die Mieträder nach gerichtlicher Auffassung eine verkehrsfremde Sache dar – und eben dies sei als Sondernutzung einzustufen.

Denn die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes durch die angebotenen E-Scooter ist nicht vornehmlich auf die Teilnahme am Straßenverkehr gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich gewerbliche Zwecke.

Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auch auf den E-Roller-Verleih, der einem ähnlichen Prinzip folgt, übertragen. Die Änderung der bisherigen Rechtsprechung macht eine Neubewertung der derzeitigen Verfahrensweise möglich, auch wenn es sich zunächst nur um einen Beschluss im Eilverfahren handelt und eine Entscheidung im Hauptsachverfahren noch aussteht.

Verwaltungsvorstand schlägt Satzungsänderung vor

Der Verwaltungsvorstand schlägt eine Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Dortmund vor. Die Änderung zielt auf den Verleih und die Nutzung von E-Rollern bzw. E-Scootern vor dem Hintergrund des Dortmunder Mobilitätskonzeptes. Nach dem Vorschlag müssen die Betreiber künftig eine Sondernutzungserlaubnis beantragen, wenn sie im öffentlichen Raum E-Scooter zum Verleih anbieten möchten, und dafür auch eine Gebühr entrichten.

Quelle Stadt Dortmund

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