In der Lüdenscheider Innenstadt verbreitete in den vergangenen Tagen ein Grapscher und Belästiger Furcht und Schrecken. Er belästigte Frauen, fasste sie an, bedrängte sie, bepöbelte Passanten – und küsste ein dreijähriges Mädchen, das auf einem Garagenhof spielte.
Der 31-Jährige mit Wohnsitz in Düsseldorf sei der Polizei kein Unbekannter, sagte Polizeisprecher Christof Hüls unserer Redaktion auf Nachfrage. Konkrete Handhabe habe man trotzdem derzeit nicht gegen den Mann aus Sambia.
Am Dienstag frühmorgens gegen 5.30 Uhr wurde die Polizei zum ersten Mal zur Wilhelmstraße gerufen, weil eine Zeugin beobachtete, wie der Afrikaner Passanten anpöbelte und herumstieß. Gegen 5.20 Uhr sprach er eine Frau auf der Straße an, begrapschte sie. Die Frau flüchtete laut Zeugenbericht in eine Bäckerei.
Die Polizei erteilte einen Platzverweis.
Der künmerte den Mann herzlich wenig. Dieselbe Zeugin sah ihn gegen 7.40 Uhr erneut: Nun flüchteten zwei Frauen in die Bäckerei, sie seien völlig aufgelöst gewesen. Eines der Opfer berichtete der Zeugin, der Mann sei zu ihr in den Aufzug gestiegen und habe ihr in die Tasche gegriffen.
Nach diesen Vorfällen legte sich der Mann zu einem Obdachlosen am Straßenrand. Dort sammelte die Polizei den unter Drogen stehenden Mann ein und brachte ihn zunächst ins Gewahrsam.
Wie die Märkische Kreispolizei weiter berichtet, war der 31-Jährige bereits am Sonntagnachmittag auf einem Garagenhof an der Elsa-Brandström-Straße aufgefallen:
Ein Vater sprach mit einem Nachbarn, während seine 3-jährige Tochter auf dem Garagenhof spielte. Plötzlich kam der Fremde an, umarmte das Mädchen und gab ihr einen Kuss.
Der Vater brachte seine Tochter in Sicherheit, rief die Polizei und verfolgte den Unbekannten bis zum Eintreffen des Streifenwagens.
Das städtische Ordnungsamt veranlasste nach einer Untersuchung durch einen Arzt eine Zwangseinweisung nach Psych-KG. Der 31-Jährige kam auf eine geschlossene Station. „Dorthin hat er sich am Dienstag erneut begeben – diesmal freiwillig“, ergänzt Polizeisprecher Hüls.
Allerdings kann er sich laut PsychKG ebenso freiwillig nach Belieben wieder entlassen: Hinreichende Haftgründe liegen gegen den Sambier derzeit nicht vor.
§ 11 PsychKG – Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.
(2) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
(3) Die Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, wenn Maßnahmen nach den in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen erfolgt sind.
Quelle: lexsoft.de
Kommentare