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Private Feiern nur noch mit 10 Geimpften/Genesenen – Im Lokal dürfen es hingegen bis zu 749 sein

Private Feiern nur noch mit 10 Geimpften/Genesenen – Im Lokal dürfen es hingegen bis zu 749 sein

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab dem morgigen Dienstag (28. 12. – wir berichten HIER), sorgt bei der Gastronomie für Erleichterung. Denn:

„Gastronomische Angebote können weiterhin unter den entsprechenden Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden!“, verkündet der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA NRW auf seiner Website.

„Die vielfach diskutierten Kontaktbeschränkungen gelten nicht in der Gastronomie. Der DEHOGA NRW konnte sich mit seinen Argumenten von notwendiger Planungssicherheit durchsetzen. Auch flächendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.“

Damit dürfen ab Dienstag im Privatbereich zwar nur noch höchstens 10 Immunisierte zusammenkommen (bei Ungeimpften: ein Haushalt plus 2 Personen im Maximum) – hingegen sind bei Veranstaltungen bis zu 749 Personen erlaubt. Bedeutet: Private Silvesterfeier mit maximal 10 Personen – feiert man jedoch in einem Lokal, dürfen es 749 sein.

„An den Voraussetzungen zur Nutzung gastronomischer Angebote hat sich nichts geändert“, freut sich entsprechend der Gaststättenverband.

  • Die Beschränkungen von Zusammenkünften im öffentlichen wie privaten Raum nach §6 Absatz II CoronaSchVO beziehen sich nicht auf gastronomische Angebote.
  • Gastronomische Angebote bleiben unter den jeweiligen bekannten Zugangsbeschränkungen von 3G, 2G, 2G+ zulässig.
  • Das gilt auch für Veranstaltungen – z.B. bei privaten Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet. Maximal dürfen 749 Personen teilnehmen.
  • Bei Tagungen gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes die Maskenpflicht.

Beherbergung

  • Bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben müssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit einen erneuten Test vorlegen.
    Beispiel: Ein ungeimpfter Gast legt einen noch fünf Stunden gültigen Test vor. Nach fünf Stunden muss er einen neuen Test vorlegen.
  • In Wellnessbereichen und Hallenschwimmbädern gilt ab dem 28.12. eine 2G+-Zugangsbeschränkung, das heißt, neben einem Nachweis der Immunisierung ist die Vorlage eines gültigen negativen Tests notwendig (Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen).

Quelle: DOHEGA NRW

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