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Private Feiern nur noch mit 10 Geimpften/Genesenen – Im Lokal dĂŒrfen es hingegen bis zu 749 sein

Private Feiern nur noch mit 10 Geimpften/Genesenen – Im Lokal dĂŒrfen es hingegen bis zu 749 sein

Symbolbild Feiern, Quelle Pixabay

Die neue Coronaschutzverordnung, gĂŒltig ab dem morgigen Dienstag (28. 12. – wir berichten HIER), sorgt bei der Gastronomie fĂŒr Erleichterung. Denn:

„Gastronomische Angebote können weiterhin unter den entsprechenden ZugangsbeschrĂ€nkungen durchgefĂŒhrt werden!“, verkĂŒndet der Deutsche Hotel- und GaststĂ€ttenverband DEHOGA NRW auf seiner Website.

„Die vielfach diskutierten KontaktbeschrĂ€nkungen gelten nicht in der Gastronomie. Der DEHOGA NRW konnte sich mit seinen Argumenten von notwendiger Planungssicherheit durchsetzen. Auch flĂ€chendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.“

Damit dĂŒrfen ab Dienstag im Privatbereich zwar nur noch höchstens 10 Immunisierte zusammenkommen (bei Ungeimpften: ein Haushalt plus 2 Personen im Maximum) – hingegen sind bei Veranstaltungen bis zu 749 Personen erlaubt. Bedeutet: Private Silvesterfeier mit maximal 10 Personen – feiert man jedoch in einem Lokal, dĂŒrfen es 749 sein.

„An den Voraussetzungen zur Nutzung gastronomischer Angebote hat sich nichts geĂ€ndert“, freut sich entsprechend der GaststĂ€ttenverband.

  • Die BeschrĂ€nkungen von ZusammenkĂŒnften im öffentlichen wie privaten Raum nach §6 Absatz II CoronaSchVO beziehen sich nicht auf gastronomische Angebote.
  • Gastronomische Angebote bleiben unter den jeweiligen bekannten ZugangsbeschrĂ€nkungen von 3G, 2G, 2G+ zulĂ€ssig.
  • Das gilt auch fĂŒr Veranstaltungen – z.B. bei privaten Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet. Maximal dĂŒrfen 749 Personen teilnehmen.
  • Bei Tagungen gilt unabhĂ€ngig von der Einhaltung eines Mindestabstandes die Maskenpflicht.

Beherbergung

  • Bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mĂŒssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der GĂŒltigkeit einen erneuten Test vorlegen.
    Beispiel: Ein ungeimpfter Gast legt einen noch fĂŒnf Stunden gĂŒltigen Test vor. Nach fĂŒnf Stunden muss er einen neuen Test vorlegen.
  • In Wellnessbereichen und HallenschwimmbĂ€dern gilt ab dem 28.12. eine 2G+-ZugangsbeschrĂ€nkung, das heißt, neben einem Nachweis der Immunisierung ist die Vorlage eines gĂŒltigen negativen Tests notwendig (Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO sind Personen, die ĂŒber ein nach der Corona-Test-und-QuarantĂ€neverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurĂŒckliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurĂŒckliegenden PCR-Tests verfĂŒgen).

Quelle: DOHEGA NRW

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