„Die vielfach diskutierten KontaktbeschrĂ€nkungen gelten nicht in der Gastronomie. Der DEHOGA NRW konnte sich mit seinen Argumenten von notwendiger Planungssicherheit durchsetzen. Auch flĂ€chendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.“
Damit dĂŒrfen ab Dienstag im Privatbereich zwar nur noch höchstens 10 Immunisierte zusammenkommen (bei Ungeimpften: ein Haushalt plus 2 Personen im Maximum) – hingegen sind bei Veranstaltungen bis zu 749 Personen erlaubt. Bedeutet: Private Silvesterfeier mit maximal 10 Personen – feiert man jedoch in einem Lokal, dĂŒrfen es 749 sein.
„An den Voraussetzungen zur Nutzung gastronomischer Angebote hat sich nichts geĂ€ndert“, freut sich entsprechend der GaststĂ€ttenverband.
- Die BeschrĂ€nkungen von ZusammenkĂŒnften im öffentlichen wie privaten Raum nach §6 Absatz II CoronaSchVO beziehen sich nicht auf gastronomische Angebote.
- Gastronomische Angebote bleiben unter den jeweiligen bekannten ZugangsbeschrÀnkungen von 3G, 2G, 2G+ zulÀssig.
- Das gilt auch fĂŒr Veranstaltungen – z.B. bei privaten Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet. Maximal dĂŒrfen 749 Personen teilnehmen.
- Bei Tagungen gilt unabhÀngig von der Einhaltung eines Mindestabstandes die Maskenpflicht.
Beherbergung
- Bei nicht-touristischen Ăbernachtungen in Beherbergungsbetrieben mĂŒssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der GĂŒltigkeit einen erneuten Test vorlegen.
Beispiel: Ein ungeimpfter Gast legt einen noch fĂŒnf Stunden gĂŒltigen Test vor. Nach fĂŒnf Stunden muss er einen neuen Test vorlegen. - In Wellnessbereichen und HallenschwimmbĂ€dern gilt ab dem 28.12. eine 2G+-ZugangsbeschrĂ€nkung, das heiĂt, neben einem Nachweis der Immunisierung ist die Vorlage eines gĂŒltigen negativen Tests notwendig (Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO sind Personen, die ĂŒber ein nach der Corona-Test-und-QuarantĂ€neverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurĂŒckliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurĂŒckliegenden PCR-Tests verfĂŒgen).
Quelle: DOHEGA NRW
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