„Die vielfach diskutierten Kontaktbeschränkungen gelten nicht in der Gastronomie. Der DEHOGA NRW konnte sich mit seinen Argumenten von notwendiger Planungssicherheit durchsetzen. Auch flächendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.“
Damit dürfen ab Dienstag im Privatbereich zwar nur noch höchstens 10 Immunisierte zusammenkommen (bei Ungeimpften: ein Haushalt plus 2 Personen im Maximum) – hingegen sind bei Veranstaltungen bis zu 749 Personen erlaubt. Bedeutet: Private Silvesterfeier mit maximal 10 Personen – feiert man jedoch in einem Lokal, dürfen es 749 sein.
„An den Voraussetzungen zur Nutzung gastronomischer Angebote hat sich nichts geändert“, freut sich entsprechend der Gaststättenverband.
- Die Beschränkungen von Zusammenkünften im öffentlichen wie privaten Raum nach §6 Absatz II CoronaSchVO beziehen sich nicht auf gastronomische Angebote.
- Gastronomische Angebote bleiben unter den jeweiligen bekannten Zugangsbeschränkungen von 3G, 2G, 2G+ zulässig.
- Das gilt auch für Veranstaltungen – z.B. bei privaten Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet. Maximal dürfen 749 Personen teilnehmen.
- Bei Tagungen gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes die Maskenpflicht.
Beherbergung
- Bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben müssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit einen erneuten Test vorlegen.
Beispiel: Ein ungeimpfter Gast legt einen noch fünf Stunden gültigen Test vor. Nach fünf Stunden muss er einen neuen Test vorlegen. - In Wellnessbereichen und Hallenschwimmbädern gilt ab dem 28.12. eine 2G+-Zugangsbeschränkung, das heißt, neben einem Nachweis der Immunisierung ist die Vorlage eines gültigen negativen Tests notwendig (Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen).
Quelle: DOHEGA NRW
Kommentare
[…] Lesen Sie bei Interesse weiter HIER. […]