Geimpft und genesen reicht jetzt nicht mehr, um in Innenräumen Sport zu treiben oder im Hallenbad abzutauchen – ab Dienstag, 28. Dezember, werden in vielen Bereichen zusätzlich Tests fällig. Es gilt dann 2G-plus.
Mit der Aktualisierung der Verordnung (HIER finden Sie die Lesefassung mit markierten Änderungen) werden nun außerdem Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet.
Private Zusammenkünfte sind nur noch mit maximal 10 Personen zulässig, sofern alle Personen geimpft oder genesen sind. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.
„Ich bin mir bewusst, dass viele Menschen, die solidarisch waren und sich frühzeitig haben impfen lassen, nicht glücklich sind, dass nun zum Jahresende wieder Einschränkungen auf sie zukommen. Ich bedanke mich bereits jetzt für ihr Verständnis.“
(Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, CDU)
„Klar ist, dass wir nur mit Kontaktbeschränkungen allein einer wahrscheinlichen Omikron-Welle nicht erfolgreich werden begegnen können. Wir müssen die Auffrischungsimpfungen weiter vorantreiben und die nach wie vor zu große Impflücke schließen. Mein Appell lautet daher: Wenn Sie es nicht schon getan haben, lassen Sie sich bitte schnellstmöglich impfen-“, erklärt der Gesundheitsminister.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Neben den bereits geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene.
- Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. (Anm. d. Red.: Dem steht Grundgesetz Art. 13 – Schutz des privaten Raums – entgegen, die Frage der Kontrolle ist daher diskutabel.)
- Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen.
- Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Auch der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird eins zu eins für NRW übernommen. Überregionale Großveranstaltungen können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflichten und 2G+-Regel für den Freizeitbereich
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert.
„Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.“
Weitere Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen wie etwa die Schließung von Discotheken und Clubs oder das Feuerwerksverbot waren in Nordrhein-Westfalen bereits umgesetzt.
Insgesamt sind 73,8 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 38 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Aufgrund des erhöhten Schutzes wird die Auffrischungsimpfung dringend empfohlen, sofern der von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Mit der Änderung der Verordnung werden nun Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die Herausforderungen der Omikron-Variante und der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur vorgenommen. Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer Bedeutung. Insbesondere die Weihnachtsfeiertage sollten verantwortungsbewusst begangen werden. Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Die Coronaschutzverordnung (HIER) gilt in dieser Fassung vom 28. Dezember 2021 bis zunächst zum 12. Januar 2022.
Lesen Sie bei Interesse dazu auch: Zwei Eilanträge im Zusammenhang mit 2G wurden vom Obererwaltungsgericht zurückgewiesen.
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[…] neue Coronaschutzverordnung, gültig ab dem morgigen Dienstag (28. 12. – wir berichten HIER), sorgt bei der Gastronomie für Erleichterung. […]
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[…] zum 28. 12. 21 abermals aktualisierte Coronaschutzverordnung (HIER) beschränkt zwischenmenschliche Kontakte nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im privaten […]
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