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Verschärfte Kontaktbeschränkungen ab Dienstag im Kreis Soest

Verschärfte Kontaktbeschränkungen ab Dienstag im Kreis Soest

Weil die Inzidenz drei Tage hintereinander über 350 liegt, verschärft der Kreis Soest ab Dienstag, 14. Dezember, seine Kontaktbeschränkungen.

Das gibt die Kreisverwaltung Soest bekannt.

Hintergrund: In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gelten strengere Kontaktregeln. So sieht es die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW vor.

Die Infektionszahlen in der Hellwegregion variieren stark. So liegt der direkt angrenzende Kreis Unna unverändert beim Wert 242.  NRW-weit sinkt die Inzidenz weiter (heute auf 276,8) – möglicherweise aber auch, weil die Gesundheitsämter mit dem Melden nicht mehr nachkommen.

Da der 7-Tage-Inzidenzwert im Kreis Soest seit Freitag, 10. Dezember, über dem Schwellenwert liegt, hat das Land die verschärften Kontaktbeschränkungen angeordnet. Sie treten am 14. 12. in Kraft.

Neben den bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen gilt nun:

  • Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen besteht eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen
  • und 200 Personen im Außenbereich.

Auszug aus der Coronaschutzverordnung NRW, Fassung 4. bis 21. 12. 21

Konkret heißt es in der Coronaschutzverordnung NRW (gültige Fassung vom 4. bis 21. 12. 21):

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Private Zusammenkünfte in Hotspots

In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.

  • Unterschreitet der Kreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen, gelten am Tag nach der Bekanntmachung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die vorher gültigen Corona-Regeln des Landes NRW.

 

 

Kommentare

WORDPRESS: 3
  • Marco vor 3 Jahren

    Das ist so nicht umsetzbar. Die Menschen werden sich ihr Weihnachten durch die Politik nicht zerstören lassen, und zu kontrollieren ist der neue „Maßnahmen Katalog“ für zu Hause ohnehin nicht, außerdem ist dieser Schritt rechtswidrig. Nochmal zur Erinnerung: Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung, weil dort eine Zusammenkunft stattfindet, die gegen die Corona-Regeln verstößt, ist in aller Regel unzulässig.

    Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes nimmt einen hohen Stellenwert ein und steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit: Die Wohnung als physischer Rückzugsort und räumliche Privatsphäre soll dem staatlichen Zugriff weitestgehend entzogen werden. Gemäß Artikel 13 Abs. 7 des Grundgesetzes sind Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch zur Bekämpfung von Seuchengefahr zulässig. Nicht jedoch: Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung, weil dort eine Zusammenkunft stattfindet, die gegen die Corona-Regeln verstößt. Quelle: freiheitsrechte.org

    Ich finde es immer wieder lustig, wie man doch ernsthaft meint, hier selbst in die eigenen 4 Wände eingreifen zu können. Steht juristisch auf alle Fälle auf sehr wackelnden Steinen.

      • Marco vor 3 Jahren

        (Sorry bin in Zeile verrutscht)

        Das ist richtig, das habt ihr. Ihr habt darin Bezug auf die neue Verordnung genommen und daraus abgeleitet, was nun gilt.

        Aber: Die können jedoch in ihre Verordnungen schreiben, was sie wollen. Die Reglungen für den privaten Raum sind nicht durchsetzbar. Alleine schon durch den überdimensionalen Aufwand, der dahintersteckt, ich sage nur Großstädte… Der private Grund und Boden ist durch das Grundgesetz geschützt. Die Coronaverordnung mag vielleicht Verbote aufrufen, lassen sich aber mit Kontrollen, die nicht legitimiert sind, nicht aufklären. Ohne Durchsuchungsbeschluss ist niemand verpflichtet, Polizeibeamte und schon gar nicht das Ordnungsamt in die Wohnung zu lassen. Schon gar nicht um potenzielle Corona Verstöße festzustellen. Nicht alles was in dieser Corona Verordnung steht, die sie gebastelt haben, ist auch juristisch vertretbar und gedeckt. Alleine die Verfügung mit den körpernahen Dienstleistungen, die es ungeimpften Menschen verbietet Friseure etc. aufzusuchen, wurde auch bereits kürzlich vom OVG für den Raum Niedersachsen gekippt, da rechtswidrig.