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Kontaktverbote, Shoppen, Kino – Welche Regeln gelten jetzt fĂŒr Jugendliche?

Kontaktverbote, Shoppen, Kino – Welche Regeln gelten jetzt fĂŒr Jugendliche?

2G-Nachweisbitte auf dem Weihnachtsmarkt Unna: Sie gilt fĂŒr alle ab 16 Jahren. (Foto Rinke)

„Liebe Redaktion, könnt ihr mal helfen? Zwei junge MĂ€dchen, beide 14, die eine geimpft, die andere ungeimpft, dĂŒrfen sie noch gemeinsam in die Stadt?“

Die Frage einer Leserin auf unserem Partnerportal Rundblick Unna.de dĂŒrfte wohl viele interessieren – und zwar als generelle Fragestellung: Welche Kontaktverbote und G-Regeln gelten eigentlich laut der neuen Coronaschutzverordnung ab dem 4. Dezember fĂŒr Jugendliche?

Die Verordnung fĂŒhrt dazu unter verschiedenen Paragraphen Folgendes aus:

Zu „Kontaktreduzierungen“ lautet die Vorgabe: 

 „Menschen, die weder vollstĂ€ndig geimpft noch genesen sind, dĂŒrfen sich bei privaten ZusammenkĂŒnften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
Die beiden 14-JĂ€hrigen aus der  Frage der Leserin dĂŒrfen sich also sowohl zu Hause treffen als auch gemeinsam in die Stadt gehen, auch noch mit einer dritten Freundin.
Und bis einschließlich 15 Jahren dĂŒrfen Jugendliche, egal ob geimpft oder ungeimpft, auch in EinzelhandelsgeschĂ€ften shoppen, in den Zoo, ins Kino etc. gehen, da die 2G-Regel erst fĂŒr Jugendliche und junge Erwachsene ab dem 16. Lebensjahr gilt. Über das 16. Lebensjahr hinaus bis zur VolljĂ€hrigkeit dĂŒrfen SchĂŒlerinnen und SchĂŒler außerdem – befristet bis zum 16. Januar 2022 – auch ohne Impf- oder Genesenennachweis „sportliche, musikalische oder schauspielerische AktivitĂ€ten“ ausĂŒben.
Dazu fĂŒhrt die Coronaschutzverordnung aus:
„Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung (also 2G) sind vollstĂ€ndig geimpfte und genesene Personen…
Den immunisierten Personen sind gleichgestellt:
1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
2. Personen, die ĂŒber ein Ă€rztliches Attest verfĂŒgen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurĂŒckliegt, aus gesundheitlichen GrĂŒnden nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können, und einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfĂŒgen.“
Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind … zur eigenen AusĂŒbung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer AktivitĂ€ten auch SchĂŒlerinnen und SchĂŒler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt.
(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ĂŒber ein nach der Corona-Test-und-QuarantĂ€neverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24
Stunden zurĂŒckliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurĂŒckliegenden PCR-Tests verfĂŒgen. SchĂŒlerinnen und SchĂŒler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“

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