„Liebe Redaktion, könnt ihr mal helfen? Zwei junge Mädchen, beide 14, die eine geimpft, die andere ungeimpft, dürfen sie noch gemeinsam in die Stadt?“
Die Frage einer Leserin auf unserem Partnerportal Rundblick Unna.de dürfte wohl viele interessieren – und zwar als generelle Fragestellung: Welche Kontaktverbote und G-Regeln gelten eigentlich laut der neuen Coronaschutzverordnung ab dem 4. Dezember für Jugendliche?
Die Verordnung führt dazu unter verschiedenen Paragraphen Folgendes aus:
Zu „Kontaktreduzierungen“ lautet die Vorgabe:
„Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.„
Die beiden 14-Jährigen aus der Frage der Leserin dürfen sich also sowohl zu Hause treffen als auch gemeinsam in die Stadt gehen, auch noch mit einer dritten Freundin.
Und bis einschließlich 15 Jahren dürfen Jugendliche, egal ob geimpft oder ungeimpft, auch in Einzelhandelsgeschäften shoppen, in den Zoo, ins Kino etc. gehen, da die 2G-Regel erst für Jugendliche und junge Erwachsene ab dem 16. Lebensjahr gilt. Über das 16. Lebensjahr hinaus bis zur Volljährigkeit dürfen Schülerinnen und Schüler außerdem – befristet bis zum 16. Januar 2022 – auch ohne Impf- oder Genesenennachweis „sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten“ ausüben.
Dazu führt die Coronaschutzverordnung aus:
„Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung (also 2G) sind vollständig geimpfte und genesene Personen…
Den immunisierten Personen sind gleichgestellt:
1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können, und einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen.“
Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind … zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt.
(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24
Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“
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