Die Coronaschutzverordnung NRW ist in ihrer aktuellen Fassung wieder leicht verschÀrft worden.
Seit Donnerstag, 10. November 2021, gelten Tests – sowohl Antigen-Schnelltest als auch PCR-Tests – nur noch 24 statt zuvor 48 Stunden. Dies betrifft all diejenigen, die weder gegen Corona vollstĂ€ndig geimpft noch nachgewiesen von Covid genesen sind und an einer Veranstaltung teilnehmen möchten, fĂŒr die die 3G-Regel gilt. Also etwa fĂŒr einen Kinobesuch.
Der dafĂŒr erforderliche negative Testnachweis darf nun noch höchstens einen Tag alt sein.
Auch der Karneval ist in die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung aufgenommen worden.
FĂŒr „Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in InnenrĂ€umen“ gilt demnach:
Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske) „von GĂ€sten und BeschĂ€ftigten …. sowie bei wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurĂŒckliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist“;
Testpflicht: „… nicht immunisierte Personen (mĂŒssen) ĂŒber einen PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden zurĂŒckliegenden Antigen-Schnelltest verfĂŒgen“. Â
Quelle: Land NRW/Verordnungen
Kommentare