Steigende Energiekosten machen auch den Tierheimen zu schaffen. Die NRW-Landesregierung hat daher ein Sondervermögen eingerichtet, das u. a. auch Tierschutzeinrichtungen helfen soll.
Laut einer neuen Billigkeitsrichtlinie kann eine Energiekostenentlastung von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen ab Samstag, 11. Februar 2023, stattfinden.
Es können einmalig bis zu 25.000 Euro beantragt werden. Insgesamt stehen 1,5 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung.
Die Förderung kann über das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Büro der Tierschutzbeauftragten beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind durch die Tierheime oder die tierheimähnlichen Einrichtungen zu erfüllen:
- es wurde eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG ausgestellt, die bei Antragstellung und -bewilligung noch gültig ist
- in der Einrichtung ist eine gewisse Anzahl von Tieren vorhanden
- die monatlichen Energiekosten sind im Vergleich zum Jahr 2021 erheblich gestiegen (um mindestens 50 Prozent)
Der auszahlbare Höchstbetrag für die Billigkeitsleistung ist nach der Größe und Aufnahmekapazität der Tierheime gestaffelt.
Weitere Informationen und die genauen Bedingungen können der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 TierSchG ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung entnommen werden.
Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den Anhängen gerne als zusammenhängendes PDF-Dokument an TierSchB@mlv.nrw.de oder auf dem Postweg an:
Die Tierschutzbeauftragte
des Landes Nordrhein-Westfalen
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Quelle Land NRW
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