Gassigang oder besser Gassifahrt mit schmerzhaftem Ausgang.
Ein 34-jähriger Pedelec-Fahrer führte am Freitag, 20. Februar, mittags in Hamm-Rhyern seinen Hund aus. Er radelte mit dem angeleinten Vierbeiner an der Hand auf der Straße „In der Kuhweide“ entlang. Plötzlich rannte ihm sein angeleinter Hund vor das Fahrrad.
Der 34-Jährige stürzte und verletzte sich. Ein Rettungswagen brachte den Mann aus Welver zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus nach Soest.
In Deutschland gibt es kein ausdrückliches landesweites Verbot, Hunde an Fahrrädern anzuleinen und sie so mitlaufen zu lassen. Das bedeutet, dass das reine Anleinen an einem Fahrrad nicht per Gesetz untersagt ist. Allerdings gibt es wichtige Vorschriften, die dabei zu beachten sind.
Laut § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Verkehrsteilnehmer so handeln, dass keine Gefährdung oder Behinderung anderer entsteht. Das Mitführen eines Hundes neben dem Fahrrad kann als gefährdend eingestuft werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Zum Beispiel kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn der Hund plötzlich ausschert, zu stark zieht oder die Geschwindigkeit nicht mithalten kann.
Darüber hinaus ist das Tierschutzgesetz relevant: Hunde dürfen nicht überfordert oder gefährdet werden. Ein zu schnelles oder unkontrolliertes Mitlaufen neben einem Fahrrad kann zu Erschöpfung, Verletzungen oder Stress beim Tier führen. Deshalb sollte jeder Hundehalter einschätzen können, ob sein Hund physisch und konditionell dazu in der Lage ist.
Zudem können auf kommunaler Ebene spezielle Vorschriften gelten, die das Verhalten regeln.
Quellen Polizei Hamm, StVO

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