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Mit ausländischem Namen kein Besichtigungstermin: BGH-Urteil gegen Diskriminierung bei Wohnungssuche

Mit ausländischem Namen kein Besichtigungstermin: BGH-Urteil gegen Diskriminierung bei Wohnungssuche

(Symbolbild einer muslimischen Frau. Quelle Pixabay)

Wer einen deutsch klingenden Namen hat, bekommt bei der Wohnungssuche offenbar eher einen Besichtigungstermin als andere mit einem ausländisch klingenden Namen. Eine Frau mit einem pakistanischen Nachnamen hat nun wegen Diskriminierung geklagt – und vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen.

Wenn ein Immobilienmakler Wohnungssuchende wegen ihrer Herkunft benachteiligt, haftet er dafür. Er schuldet dann Schadenersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 29. 1.,entschied.

Der Fall datiert vom November 2022. Eine Wohnungssuchende hatte sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular bei einem Maklerbüro gemeldet und um einen Besichtigungstermin von angebotenen Wohnungen gebeten. Doch auf jede Anfrage erhielt Humaira Waseem eine Absage.

Daraufhin probierte sie es mit identischen Angaben zu Einkommen, Haushaltsgröße und Beruf über das Internetformular des Maklers – nur die Namensangaben änderte sie in typisch deutsche Namen wie „Schneider“ oder „Schmidt“. Prompt erhielt sie jeweils Angebote für eine Wohnungsbesichtigung.

Waseem verklagte das Maklerbüro.

Nach ihrer Auffassung hatte sie allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und sieht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie forderte von dem Maklerbüro eine Entschädigung und die Übernahme von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Als das Amtsgericht Groß-Gerau die Klage abwies, legte Waseem Berufung ein. Das Landgericht Darmstadt verurteilte das Maklerbüro auf Zahlung einer Entschädigung von 3000 Euro. Dagegen ging das Maklerbüro vor dem BGH in Berufung – ohne Erfolg. Es sei ein „ziemlich klarer Fall von Diskriminierung„, stellte der vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofs, Thomas Koch, in der Begründung der Entscheidung am 29. Januar fest.

Im Interview mit WDR Cosmo bezeichnete die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, das Urteil als einen Meilenstein im Antidiskriminierungsrecht. „Ab heute wissen Betroffene, dass sie sich wehren können, wenn sie diskriminiert werden auf dem Wohnungsmarkt„, so Ataman. „Und dass es nicht okay ist, dass Martin es leichter hat bei der Wohnungssuche als Malik oder Nicole es leichter hat als Nadiman.

Aktenzeichen: Az. I ZR 129/25

Das Urteil des BGH

Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage.

Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten, und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3000 € sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG. Es lägen ausreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft vermuten ließen.

Es sei ausgeschlossen, dass zufällig alle Anfragen unter pakistanischen Namen negativ und alle Anfragen unter deutschen Namen positiv beschieden worden seien, ohne dass eine Benachteiligung im Sinne von § 22 AGG vorgelegen hätte.

Anhaltspunkte, die nach § 19 Abs. 3 AGG für eine Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung sprechen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Neben den jeweiligen Wohnungseigentümern sei im Streitfall auch der Beklagte als Makler Verpflichteter des Benachteiligungsverbots aus § 19 Abs. 1 und 2 AGG, weil die Vermieter ihm bei der Vermittlung der Wohnungen freie Hand gelassen hätten.

Quellen: BGH, WDR

Kommentare

WORDPRESS: 1
  • schmunzler vor 4 Tagen

    Es hilft den Betroffen nicht. Das Gerichtsurteil verhilft in so einem Fall nicht zu einem tatsächlichen konkreten Mietvertragsabschluß. Wahrscheinlich hat der Makler den Wünschen des Kunden entsprochen. Was nützt es wenn sie nun unnötig zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden aber schon klar ist das sie die Wohnung nicht bekommen und dabei nur der Form halber kurz abgefertigt werden. Außer Spesen nichts gewesen. Ähnliches bei der rein symbolischen Pflicht zur m/w/d Angabe bei Stellenausschreibungen. Mir selber wäre selbstverständlich als Vermieter ein ausländischer Name bei der Vorabauswahl vollkommen egal.