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12 Aliasdaten, Wiedereinreisesperre, Diebesgut im Gepäck: Bei Grenzkontrolle erwischt und beschleunigt vor den Haftrichter

12 Aliasdaten, Wiedereinreisesperre, Diebesgut im Gepäck: Bei Grenzkontrolle erwischt und beschleunigt vor den Haftrichter

Mit einem Dutzend (!) unterschiedlichen Personalien war ein illegaler Migrant ausgestattet, den Bundespolizisten am Montagnachmittag im Rahmen der neu eingeführten Grenzkontrollen erwischten und festnahmen – der Mann war mit einem Zug Belgien eingereist, am Hauptbahnhof Aachen klickten die Handschellen.

Der 58-jährige Kameruner hatte im Zug einen Diebstahl begangen, berichtete eine Zeugin der Bundespolizei. Die Beamten kontrollierten den Afrikaner.

Das er nicht über ausreichende Grenzübertrittsdokumente verfügte, wurde er zur Dienststelle gebracht. Und da staunten die Beamten nicht schlecht.

„Die Überprüfung seiner Fingerabdrücke ergab 12 unterschiedliche Namen, mit denen er sich bei den Behörden ausgewiesen hatte.“

Da da Mann zusätzlich zu dem Dutzend falschen Identitäten tatsächlich aber auch seinen echten kamerunischen Reisepass dabei hatte, konnte seine wahre Identität festgestellt werden.

„Laut der fahndungsmäßigen Abfrage war der Afrikaner hinreichend bekannt, unter anderem wegen Eigentumsdelikten. Des Weiteren bestand gegen ihn eine Einreisesperre, somit darf er sich gar nicht in Deutschland aufhalten.

Bei der Durchsuchung wurden Bargeld im dreistelligen Bereich, eine hochwertige Sonnenbrille, ein französischer Reisepass und persönliche Dokumente aufgefunden.

Die bestohlene Frau konnte telefonisch erreicht werden. Sie gab an, im Zug eingeschlafen zu sein. Den Diebstahl hatte sie bis dahin noch nicht bemerkt. Sie kam zurück nach Aachen und nahm ihr Eigentum dankbarr wieder entgegen.

„Der Kameruner wurde dem Polizeigewahrsam in Aachen überstellt und wird heute im Zuge des beschleunigten Verfahrens einem Haftrichter vorgeführt“, teilte ein Bundespolizeisprecher am Dienstagmittag mit.

Beschleunigtes Verfahren

Beim sog. beschleunigten Verfahren handelt um einen Verfahrenstyp, der in besonderer Weise der schnellen Abwicklung von Strafverfahren dient. Übermäßiger Zeitaufwand soll in bestimmten vom Gesetz festgelegten Fällen vermieden werden. Die Besonderheiten dieses Verfahrens bestehen im Vergleich zum normalen Verfahren im Wesentlichen in Folgendem:

  • die Anklage kann auch mündlich erhoben werden
  • die oder der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird
  • mit der Ladung wird der oder dem Beschuldigten mitgeteilt, was ihm vorgeworfen wird und die Ladungsfrist beträgt lediglich 24 Stunden
  • das Gericht erlässt keinen Eröffnungsbeschluss; denn das beschleunigte Verfahren kennt kein Zwischenverfahren
  • das Beweisrecht ist erheblich modifiziert, indem die Verlesung von Protokollen früherer Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen eine neue Vernehmung ersetzen kann.

Das beschleunigte Verfahren ist nach dem Gesetz nur in solchen Fällen zulässig, in denen der Sachverhalt einfach gelagert ist – also für die Verfahrensbeteiligten leicht überschaubar ist – oder eine klare Beweislage besteht; so etwa, wenn die oder der Beschuldigte geständig ist.

Außerdem kann dieses Verfahren nur vor dem Amtsgericht beantragt werden, was schon von vornherein verhindert, dass bei schweren Delikten ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann.

Eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf im beschleunigten Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber zulässig. Das beschleunigte Verfahren scheidet aus, wenn rechtlich die Möglichkeit besteht, gegen die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten ein Strafbefehlsverfahren einzuleiten, weil das Strafbefehlsverfahren eine noch einfachere Verfahrensart darstellt und daher gegenüber dem beschleunigten Verfahren Vorrang genießt.

Schließlich setzt die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens voraus, dass eine sofortige Verhandlung möglich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung in kurzer Zeit anberaumt werden kann. Dies verlangt natürlich auch, dass allein nach der Geschäftslage des Gerichts eine Verhandlung kurzfristig terminiert werden kann. Zudem ist erforderlich, dass auch die Beweismittel sofort verfügbar sind.

Das beschleunigte Verfahren muss von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt werden. Dem Antrag muss keine Anklageschrift beigefügt werden. Zu entsprechender Antragstellung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die ein solches Verfahren erlauben und ein Strafbefehl nicht in Betracht kommt.

Ist der Antrag von der Staatsanwaltschaft gestellt, prüft das Gericht die Voraussetzungen für dessen Durchführung. Hält es diese entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft für nicht gegeben, lehnt es die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ab. Dies erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss und kann noch bis zur Verkündung des Urteils geschehen. Im Falle der Ablehnung beschließt das Gericht die Eröffnung eines „normalen“ Strafverfahrens. Erachtet das Gericht hingegen das beschleunigte Verfahren für zulässig, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Zeit (1 bis 2 Wochen) durchgeführt.

Ist zu erwarten, dass der Angeklagte zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss ihm ein Verteidiger beigeordnet werden.

Das Verfahren beginnt mit der Erhebung der Anklage, die mündlich erfolgen kann, wenn keine Anklageschrift eingereicht worden ist. Die Anklage wird dann in das Protokoll aufgenommen. Im Übrigen entspricht das Hauptverfahren dem einer „normalen“ Hauptverhandlung (s. unter „Ablauf des Strafverfahrens“), allerdings mit den eingangs aufgeführten Beweiserleichterungen durch Verlesung von Protokollen über frühere Vernehmungen und Urkunden. Das Verfahren endet schließlich mit einem Urteil, bietet insofern folglich gegenüber dem „normalen“ Strafverfahren keine Besonderheit. Gleiches gilt auch für die Möglichkeiten, gegen das Urteil vorzugehen. Hierfür stehen die Berufung und die Revision zur Verfügung.

Quellen: Bundespolizei Aachen, Justiz NRW

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