Schwerer Unfall eines kleinen Vekehrsteilnehmers in Hamm-Pelkum:
Ein fünfjähriger Junge wurde am Montag, 4. September, am Kreisverkehr Kamener Straße / Alte Landwehrstraße von einem Auto angefahren und verletzt. Der Unfall passierte auf einem Zebrastreifen.
So schildert die Polizei den Unfallhergang:
Der Fünfjährige fuhr mit einem Kindertretroller gegen 17.25 Uhr auf einem Zebrastreifen, als ein 35-jähriger Audi-Fahrer aus Bönen den Kreisverkehr auf der Kamener Straße in südliche Richtung verlassen wollte.
Auf dem Fußgängerüberweg kam es zur Kollision zwischen dem Pkw und dem Kind. Der Tretroller wurde vom linken Vorderreifen des Audi erfasst.
Der Fünfjährige stürzte und wurde aufgrund seiner Verletzungen mit einem Rettungswagen zur stationären Behandlung in eine Kinderklinik gebracht.
Für den Zeitraum der Unfallaufnahme war die Fahrspur der Kamener Straße in Richtung Süden gesperrt. Der Tretroller wurde beschädigt.
Quelle Polizei Hamm
Regeln am Zebrastreifen:
Wer zu Fuß die Straße an einem Zebrastreifen überquert, genießt Vorrang. Das bedeutet, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer wartepflichtig sind, bis die Person sicher die Straße überquert hat.
Gleiches gilt außerdem für Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Trotz Vorrang sollten Fußgänger nicht unachtsam den Zebrastreifen betreten. Bei Unsicherheit besser Blickkontakt mit nahenden Autofahrern aufbauen, um ganz sicher zu gehen, dass man gesehen wurde.
Mit dem Rad rollern ist erlaubt
Wer mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen nutzen möchte, steigt am besten ab und schiebt. So gilt die Person verkehrsrechtlich als Fußgänger und genießt denselben Vorrang.
Gleiches gilt, wenn Radfahrer mit dem Fahrrad über die Straße „rollern“ und so Bodenkontakt haben.
Dementsprechend sind auch Tretroller vorfahrtsberechtigt.
E-Scooter-Nutzer gelten nicht als Fußgänger und sollten daher schieben.
Achtung: Werden Fußgänger von Radlern auf dem Zebrastreifen behindert oder muss ein Auto deswegen bremsen oder anhalten, riskiert der Radfahrer ein Verwarngeld von 10 Euro.
Ein Sonderfall sind radelnde Kinder: Bis zum achten Lebensjahr müssen sie auf dem Gehweg fahren, bis zum zehnten dürfen sie es. Zwar sind Kinderräder rechtlich Fußgänger gleichgestellt. Jedoch müssen Kinder ebenso wie ihre Begleitpersonen beim Überqueren einer Straße absteigen und schieben.
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