„Kuschlig“, kommentierte eine Passantin trocken und ging kopfschüttelnd lachend weiter, „unglaublich…“
Ein fürwahr nicht alltägliches Park-Szenario zog jüngst an einem Nachmittag in Fröndenberg die Blicke Vorbeigehender auf dem Parkplatz an der Winschotener Straße auf sich. Ein grauer Kleinwagen in einer rechten Parkbucht, zugegeben schräg in die linke hineinragend, in der linken Bucht hauteng daran gepresst ein ebenfalls grauer Audi.
Kein Blatt Löschpapier passte noch zwischen die Hecks der beiden Fahrzeuge.
Kleine Trauben Schaulustiger bildeten sich, staunend wurde diskutiert. „Wie ist der denn da rein gekommen?“ „Wer stand da denn zuerst?“ Und vor allem: „Wie wollen die denn mit heilen Autos wieder da rauskommen?“
Zuerst gestanden hatte dort der Kleinwagen in der Parkbucht rechts. Dessen Fahrerin kehrte zurück, sah sich perplex komplett eingekeilt, stellte fest, dass hier nichts zu machen war, ohne ihr eigenes und womöglich auch das andere Auto zu beschädigen; ergo ging sie zusammen mit einer Bekannten in Blickweite zum Parkplatz erst einmal einen Kaffee trinken.
Während die Rückkehr des Audifahrers allgemein von Umstehenden neugierig erwartet wurde, entspann sich eine Diskussion darüber, ob dies nicht sogar ein Fall für die Polizei sei. „Die arme Frau kann ja dort nicht mehr wegfahren. Das ist Nötigung. Ich würde die Polizei rufen“, unterstrich lautstark ein Passant.
Da Fröndenberg bekanntlich keine eigene Polizeiwache hat, hätte es bis zum Eintreffen der Polizei vermutlich ein bisschen gedauert. Beide Autos waren ca. eine halbe Stunde später von selbst verschwunden, ob beschädigt oder heil, entzog sich der Kenntnis vor Ort.
Ob es sich bei einem solchen Einparkmanöver um „Nötigung“ handelt, müsse jeweils individuell im Falle einer Anzeigenerstattung geklärt werden. Das sagte uns Kreispolizeisprecher Bernd Pentrop, den wir zu diesem Fall befragten. „Für eine Nötigung müsste ja zum Bespiel auch Absicht nachgewiesen werden. Das wäre aber keine Sache der Polizei.“
Sofern die Polizei in solchen Zwangslagen zur Hilfe gerufen wird, versuche sie natürlich vor Ort zu helfen, so Pentrop – etwa, den eingeparkten Wagen irgendwie schadensfrei aus der Lücke herauszumanövrieren.
Sollte sich herausstellen, dass das nicht möglich ist, bleibt tatsächlich nur das Warten auf die Rückkehr des anderen Autofahrer. „Dem Eingeparkten steht natürlich die Möglichkeit einer Anzeige offen“, so Pentrop.
Zugeparkt – Das sagen Experten
Wann liegt rechtlich ein Zuparken vor? Dazu erläutert der Automobilclub Verkehr (acv):
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ist ein Zuparken im Straßenverkehr immer dann gegeben, wenn das eigene Fahrzeug durch andere Fahrzeuge am Ausparken oder bei der Ausfahrt aus bzw. bei der Einfahrt in ein Grundstück behindert wird. Entscheidend ist dabei, dass das betroffene Fahrzeug in seiner Fortbewegung gehindert wird.
Eine typische Situation des Zuparkens ist etwa, wenn eine Parklücke durch einen Falschparker so zugestellt wird, dass ein Ausfahren aus der Parklücke nicht mehr möglich ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass es sich beim Zuparken keineswegs um ein Kavaliersdelikt handelt: Nach § 240 des Strafgesetzbuches und zahlreicher Gerichtsurteile – so zum Beispiel hier – kann das Zuparken unter Umständen sogar eine strafrechtlich relevante Nötigung des betroffenen Verkehrsteilnehmers darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Zuparken durch Vorsatz gekennzeichnet ist.
Ich wurde zugeparkt – was kann ich jetzt tun?
Doch was können Sie in der konkreten Situation tun, wenn Sie durch einen Falschparker eingeparkt wurden? Der Impuls zur Hand auf der Hupe ist menschlich zwar nachvollziehbar – rechtlich aber problematisch: Nach § 16 Abs. (1) der Straßenverkehrsordnung ist Hupen innerorts verboten, wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt.
Was können Sie also tatsächlich tun, um aus der Situation herauszukommen?
Rangieren: Lassen Sie sich helfen!
Allerdings sollten Sie hierbei auf Nummer Sicher gehen: Riskieren Sie weder Schäden an Ihrem Fahrzeug noch am Wagen des Falschparkers!
Polizei und Ordnungsamt – nur im öffentlichen Raum!
Werden Sie im öffentlichen Raum, also nicht auf einem Privatgelände oder privaten Stellplatz, zugeparkt, stellt das einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar – und somit rechtlich eine Ordnungswidrigkeit. Für den zugeparkten Autofahrer sind damit Polizei bzw. das jeweilige Ordnungsamt zuständig: Sie sollten auf öffentlichen Parkplätzen und Flächen daher die Polizei hinzuziehen, damit weitere Maßnahmen ergriffen werden können.
Privatparkplatz bzw. Privatgrundstück: Abschleppdienst oder Polizei?
Rechtlich ist das möglich: In der Praxis ergeben sich beim Einsatz eines Abschleppdienstes aber regelmäßig Probleme. Zum einen ist es üblich, dass der Abschleppdienst auf Vorkasse besteht, zum anderen sollten Sie die Gesamtsituation durch Fotos dokumentieren: Nur so gelingt Ihnen auch im Nachgang der Nachweis, dass das Abschleppen zwingend notwendig war und kein anderes und milderes Mittel in Betracht kam. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich die Abschleppkosten in Form von Schadensersatz vom Falschparker zurückholen.
Rache ist süß: Darf ich den Falschparker zur Strafe zuparken?
Die deutsche Rechtsordnung verbietet nach § 858 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigenmacht – und das gilt gerade auch dann, wenn der Betroffene sich selbst nicht weiter zu helfen weiß. Wer einen Falschparker – zum Beispiel beim Versperren der privaten Einfahrt – vorsätzlich blockiert und zuparkt, erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB und zieht entsprechende Konsequenzen nach sich.
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