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Sodomit aus Kamen verging sich erneut an Pferden, diesmal in Dortmund – Videos und konkrete Hinweise gesucht

Sodomit aus Kamen verging sich erneut an Pferden, diesmal in Dortmund – Videos und konkrete Hinweise gesucht

Symbolbild Pferd - Archiv

Bereits seit über 4 Jahren hat sich ein 28-jähriger Mann aus Kamen mutmaßlich an Tieren vergangen. Am 2. März wurde er zum wiederholten Mal im Kamener Stadtteil Methler erwischt, als er sexuelle Handlungen an Pferden vornahm. In einem Video von SAT.1 ist unter anderem zu sehen, wie der Täter an sich selbst manipuliert und dabei das Hinterteil eines Pferdes anfasst. 

 Bei seiner Vernehmung Mitte Januar hatte der Syrer bereits gestanden, sich schon seit 2018 an mehreren Tieren auf Höfen in Kamen und Umgebung sexuell vergangen zu haben. Inzwischen liegt der Fall beim Staatsanwalt.

Vor drei Tagen wurde der Kamener nun auch im benachbarten Dortmund aktiv:

Polizeisprecher Gunnar Wortmann berichtete am heutigen Mittwoch, dass sich „ein tatverdächtiger Mann am 17. März im Bereich Lanstrop und Hostedde sexuell an Pferden vergangen“ habe.

Der Betreffende sei identifiziert. Auf unsere Nachfrage bestätigte Wortmann, dass es sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand um den schon mehrfach angezeigten Mann aus Kamen handelt.

Der Polizeisprecher fragt:

„Wo kam es 2022 im Bereich Dortmund / Kreis Unna / Lünen zu gleichgelagerten Übergriffen an Tieren bzw. wo wurde ein Tatverdächtiger konkret angesprochen? Gibt es Videoaufzeichnungen in Bestallungen, die einen Tatverdächtigen zeigen? Es muss sich um Taten handeln, die noch NICHT angezeigt wurden.“

Gunnar Wortmann unterstreicht:

„Daher bitten wir inständig, von Mitteilungen abzusehen, die vom „Hörensagen“ stammen oder in den sozialen Medien unkontrolliert verbreitet wurden. Derlei Informationen hat die Polizei Dortmund bereits in ihre Ermittlungen mit einbezogen. Die Erstattung einer Anzeige ist auf jeder Polizeiwache möglich. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe.“

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Unser erster Bericht vom Januar sorgte vor allem bei Leserinnen und Lesern aus Kamen für heftige Reaktionen. Denn der überführte „Sodomit“ (von Sodomie: Sex mit Tieren) ist bei den Pferdebesitzerinnen und -besitzern im Nordkreis kein Unbekannter.

So vermutete eine Leserin auf unserer Facebookseite:

„Ich denke, vielen Pferde-Leuten ist er an den Ställen in Methler aufgefallen… Wie die ,Strafe´ nach unseren Gesetzen ausfallen wird, können wir uns wohl denken…“

Auf unsere Kontaktaufnahme hin bestätigte uns die Kamenerin (die auf Wunsch anonym bleiben möchte):

„Ich kenne zwei Zeugen, die ihn an einem Stall erwischt haben. Ich bin gerade dabei, sie zu überzeugen, diese Vorfälle der Polizei zu melden. Auch an mehreren anderen Ställen ist er anderen Pferdehaltern aufgefallen.“

Zwei weitere Leser aus Kamen berichteten aus ihrer Nachbarschaft, dass der Mann – gegen den die Polizei jetzt Beweismaterial sammelt – neben Rindern auch Pferde und Ziegen misshandelt habe. Die Polizei hatte in ihrer knapp gehaltenen Mitteilung allgemein von „Tieren“ geschrieben und auch die Art des „sich Vergehens“ des 28-Jährigen offen gelassen.

Sodomie oder Zoophilie: Was ist das?

Der Begriff der Sodomie leitet sich von der biblischen Stadt Sodom ab und bezeichnete ursprünglich alle Arten als widernatürlich empfundenen sexuellen Verhaltens. In Deutschland meint er heute nur noch Sex mit Tieren (Zoophilie).

Neben größeren Tieren wie Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen oder Schäferhunden werden auch kleinere Tiere wie Enten und Hühner Opfer entsprechend veranlagter Menschen. Dabei geht die Wissenschaft davon aus, dass eine solche Neigung eher vorübergehend ist und häufig aufgrund des Fehlens eines menschlichen Partners erfolgt. (Quelle t-online)

Ist Sodomie in Deutschland strafbar?

In Deutschland ist Sodomie oder Zoophilie seit 1974 nicht mehr strafbar. Allerdings ist es aufgrund des Tierschutzgesetzes verboten, einem Tier Schmerzen zuzufügen oder es grundlos zu töten, was beides bei derartigen Praktiken häufig der Fall ist, auch wenn dies nicht in der Absicht des Sodomisten liegt.

Zum Strafmaß schreibt der Gesetzgeber:

§ 17  – Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2.einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

 

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