Durfte bzw. darf die Landesregierung ausgezahlte NRW-Soforthilfen zurückfordern?
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hat die Berufung des Landes jetzt zurückgewiesen und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2022 bestätigt. Die Rückforderungen von Soforthilfen seien rechtswidrig.
Deshalb seien die Rückforderungsbescheide aufzuheben.
Das OVG stellte allerdings zugleich klar,
„… dass das Land berechtigt ist, neue Schlussbescheide zu erstellen, in denen die Höhe der Soforthilfe endgültig festgesetzt wird. Überbezahlte Beträge können auf diese Weise zurückgefordert werden.“
Insbesondere war nach Ansicht des Gerichts für die Soforthilfe-Empfänger ersichtlich, dass die Zahlungen des Landes unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückzahlung standen – sofern das Geld nicht dazu verwendet wurde, unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursachte wirtschaftliche Engpässe zu lindern.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Urteile des OVG NRW sind noch nicht rechtskräftig.
In der NRW-Soforthilfe 2020 sind derzeit rund 1.600 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in NRW anhängig, bei denen es um Rückzahlungsaufforderung der NRW-Soforthilfe geht. Da die Gerichte unterschiedlich entschieden und entscheiden, war eine Entscheidung des OVG NRW geboten.
Von den Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen für andere Soforthilfe-Empfänger aus.
Die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe wurde bis zum 30. November 2023 verlängert.
Hintergrund NRW-Soforthilfe:
Die NRW-Soforthilfe 2020 ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmerinnen und Unternehmern so schnell und unkompliziert wie möglich zu helfen, hat das Land im Rahmen der NRW-Soforthilfe zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschalen Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen der Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger wurden bis zum 31. Oktober 2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.
Quelle Land NRW
Kommentare