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„So setzen wir die Dezember-Soforthilfe für unsere Kund*innen um“

„So setzen wir die Dezember-Soforthilfe für unsere Kund*innen um“

„Um die Verbraucher*innen schnell und einfach zu entlasten, wurde auf Bundesebene entschieden, die Dezemberabschlagszahlung auszusetzen – das ist der sogenannte vorläufige Erstattungsbetrag. In der Jahresabrechnung wird dann die tatsächliche Entlastung ausgewiesen. Dies ist ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den DEW21 im September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis plus den monatlichen Grundpreis.“

Klingt nicht einfach, soll aber einfach sein – versichert der Dortmunder Energieversorger.
Hier die Orginalmitteilung der DEW21 inklusive Gender*sternchen.
Im Dezember wird die erste Entlastungsmaßnahme für Gas- und Wärmekund*innen umgesetzt. Um die extremen, finanziellen Belastungen der Verbraucher*innen abzufangen, werden diese entsprechend des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes im Dezember 2022 eine einmalige finanzielle Entlastung erhalten.

Damit soll die Zeit bis zur regulären Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden. Von dieser Soforthilfemaßnahme im Dezember profitieren folgende Kund*innengruppen:

  • Alle Privatkund*innen sowie kleine Gewerbekund*innen mit einem sogenannten Standardlastprofil.
  • Industrie- und Gewerbekund*innen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen kWh.
  • Alle Wärmekund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen kWh.

Darüber hinaus gibt es noch besondere Kund*innengruppen, die unabhängig der Jahresverbrauchsgrenze die Dezember-Soforthilfe in Anspruch nehmen können. Das sind unter anderem Wohnungsbaugesellschaften oder zugelassene Pflege- und Reha-Einrichtungen.

Umsetzung der Dezember-Soforthilfe für Erdgas-Privatkund*innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen

Um die Verbraucher*innen schnell und einfach zu entlasten, wurde auf Bundesebene entschieden, die Dezemberabschlagszahlung auszusetzen – das ist der sogenannte vorläufige Erstattungsbetrag. In der Jahresabrechnung wird dann die tatsächliche Entlastung ausgewiesen. Dies ist ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den DEW21 im September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis plus den monatlichen Grundpreis.

In der Regel ist dies der Verbrauch, der der Berechnung der Abschlagszahlung zugrunde liegt und der sich grundsätzlich an dem Vorjahresverbrauch orientiert. Es wird also nicht der tatsächliche Verbrauch der Kund*innen im Dezember übernommen, sondern nur der im September 2022 prognostizierte Verbrauch. Ein Anreiz, auch weiterhin Gas zu sparen, da ein höherer Verbrauch trotz Dezember-Soforthilfe zu einer Nachzahlung führen kann – sofern der Jahresverbrauch der Kund*innen höher ist als die Summe der Abschlagszahlungen.

Umsetzung der Dezember-Soforthilfe für Wärme Kund*innen

Bei den Wärmekund*innen erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung: Die Wärmekund*innen erhalten eine finanzielle Unterstützung in Höhe des September-Abschlags zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent. DEW21 wird für ihre Wärmekund*innen den Dezemberabschlag aussetzen und ihnen die Differenz zur Höhe des Entlastungsanspruchs (Septemberabschlag plus 20 Prozent) überweisen. Die Entlastung der Kund*innen hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.

Was müssen DEW21-Kund*innen jetzt berücksichtigen?

Kund*innen, die DEW21 eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen nichts weiter tun. In diesem Fall ist DEW21 in der Pflicht und wird den Abschlag für Dezember nicht einziehen. Wenn Kund*innen einen Dauerauftrag erteilt haben, oder die monatliche Zahlung überweisen, müssen sie die Zahlung für Dezember selbstständig aussetzen. Sollten sie den Abschlag trotzdem überweisen, wird die Summe als Gutschrift in der Jahresrechnung berücksichtigt.

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