Nur Lesen können reicht nicht – auch Schreiben muss nachgewiesen gekonnt sein.
Ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Bewerber im Deutschtest für Zuwanderer das erforderliche Ergebnis nur im Hören/Lesen und Sprechen erreicht hat, nicht aber auch im Schreiben.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster kürzlich per Urteil entschieden.
Der Kläger ist Syrer, lebt seit 2003 in Deutschland und begehrt seine Einbürgerung. Die zuständige Kommune hatte das abgelehnt – mit zwei Begründungen:
- Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Syrer als Gründungsmitglied eines der politisch-salafistischen Szene zuzurechnenden Moscheevereins verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe.
- Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Genau mit letztgenannter Begründung wies das Verwaltungsgericht seine Klage anschließend ab:
Der Syrer habe die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Die Einbürgerung setze voraus, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Das sei der Fall, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfülle.
Der Kläger habe im zuletzt abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer in den Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen und Sprechen jeweils das Teilergebnis B1 erreicht. In dem Bereich Schreiben sei ihm jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden.
Damit verfehle er die notwendigen Deutschkenntnisse in schriftlicher Form.
Soweit die Integrationskurstestverordnung für ihren ausländerrechtlichen Anwendungsbereich vorsehe, dass bei Teilergebnissen wie den hier vorliegenden das Gesamtergebnis des Deutsch-Tests für Zuwanderer auf B1 laute, entspreche dies nicht den Maßstäben, die das Staatsangehörigkeitsgesetz für die Einbürgerung vorsehe. Diese knüpften an die Prüfungsanforderungen für das Zertifikat Deutsch an.
Der später eingeführte Deutsch-Test für Zuwanderer sei – auch in seinem Bewertungssystem – andersartig. Das Ablegen dieses Tests könne den Nachweis der Sprachkenntnisse für die Einbürgerung nur erbringen, wenn in allen drei Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen, Sprechen und Schreiben die Kompetenzstufe B1 erreicht sei.
Die notwendigen Deutschkenntnisse des Klägers seien auch nicht anderweitig nachgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, er könne die Sprachanforderungen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfüllen, werde diese Behauptung durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht gestützt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 19 A 2379/18 (I. Instanz: VG Aachen 4 K 1925/15)
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