NRW wird von den ab heute bestehenden Möglichkeiten, zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen, vorerst keinen Gebrauch machen. Insbesondere die mögliche generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen wird das Land nicht anordnen.
Die Landesverordnungen bleiben inhaltlich im Wesentlichen unverändert.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann:
„Derzeit zeichnet sich die Pandemiesituation durch eine weitgehend stabile Lage aus, auch wenn die Zahlen in den letzten Tagen angestiegen sind. Diese Entwicklung beobachten wir sehr genau, gerade was die Belastung der Krankenhäuser durch Corona-Patienten und Personalausfälle angeht. Im Moment sind die Zahlen im Vergleich zum Frühsommer aber niedrig.
Verbindlich vorzuschreibende schärfere Schutzmaßnahmen wären deshalb derzeit nicht verhältnismäßig.
Dass wir derzeit vor allem auf eine zwingende, generelle Maskenpflicht in Innenräumen verzichten, bedeutet nicht, dass es aktuell keine Risiken gibt.
Durch das Tragen einer Maske schützt man nach wie vor die eigene Gesundheit und die seiner Mitmenschen. Schwere Verläufe sind bei der Omikron-Variante zum Glück zwar die Ausnahme, aber Infizierte klagen durchaus über mitunter länger anhaltende gesundheitliche Einschränkungen nach einer Infektion.
Auch Personalausfälle sind ein Problem. Deshalb sind wir alle aufgerufen, unsere Erfahrungen aus zweieinhalb Jahren Pandemie durch einen verantwortlichen Selbstschutz umzusetzen. Dazu gehört im Übrigen auch, sicherzustellen, dass man einen Impfschutz hat, der den STIKO-Empfehlungen entspricht. Prüfen Sie daher Ihren Impfstatus.“
Ergänzend zu den Bundesregelungen schreibt die Corona-Schutzverordnung für NRW ab dem 1. Oktober vor:
- In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
- Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen der Bund für Besucherinnen und Besucher eine bundesweite FFP-2-Maskenpflicht vorschreibt (Arztpraxen und ähnliche medizinische Behandlungseinrichtungen). Auch dies entspricht den bisherigen Landesregelungen.
- Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen bestehen.
- In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Landesverordnung ergibt, ist demnach weiterhin wenigstens eine medizinische Maske erforderlich.
Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.
Die meisten Testpflichten, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren (v.a. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen), ergeben sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Ergänzend bleiben die Landesregelungen zu Testpflichten in staatlichen Unterbringungseinrichtungen und im Strafvollzug etc. (mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten für immunisierte Personen) bestehen.
Für immunisierte Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern regelt die Landesverordnung eine Ausnahme von den Testpflichten des Bundes; hier sind wie bisher zwei Selbsttests pro Woche ausreichend. Auch für räumlich abgetrennte Krankenhausambulanzen und kurzfristige Einrichtungsbesuche ohne Kontakt zu Bewohnerinnen/Bewohnern oder Patientinnen/Patienten gelten wie bisher in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von der Testpflicht.
Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ebenfalls ohne wesentliche Änderungen verlängert. Auch künftig gilt: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.
Die neuen Regelungen treten am Samstag, 1. Oktober, in Kraft und gelten zunächst bis zum 31. Oktober 2022.
Quelle Land NRW
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